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Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Vom 3.4.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 18 vom 8.4.2009.

Hier ist die Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10144)

A. Ziel

Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, insbesondere also die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht:

Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das geltende Recht auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen. Eine Korrektur dieser Fehler findet in der Praxis nicht statt. Das Recht ist außerdem unübersichtlich geworden und wird nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Sicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, verschärfen sich diese beiden Grundprobleme des geltenden Rechts noch.

Deshalb ist eine Reform erforderlich, um einerseits eine gerechte Teilhabe im Versorgungsfall zu garantieren. Andererseits muss der Versorgungsausgleich anwenderfreundlich sein, damit alle Beteiligten ­ nämlich die Eheleute, ihre Anwältinnen und Anwälte, die Familiengerichte und die Versorgungsträger ­ zu gerechten und praktikablen Lösungen im Einzelfall finden können.

B. Lösung

Die Reform gewährleistet eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen, indem Anrechte künftig grundsätzlich systemintern geteilt werden. Damit erwirbt die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil. Dieser Grundsatz der systeminternen Teilhabe gilt schon heute für die gesetzliche Rentenversicherung ("Splitting"), das am besten funktionierende Element des derzeitigen Versorgungsausgleichs. Die Reform erstreckt dieses Prinzip jetzt auch auf alle anderen Versorgungsarten

einschließlich der betrieblichen und privaten Vorsorge und der Versorgungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Damit ist es nicht mehr nötig, alle Anrechte für den Ausgleich vergleichbar zu machen. Die Barwert-Verordnung des bislang geltenden Rechts kann deshalb entfallen.

Das reformierte Recht ist zugleich anwenderfreundlich, denn die Vorschriften werden neu geordnet, gestrafft und in einem Gesetz verständlich zusammengefasst. Zur Anwenderfreundlichkeit gehören auch die größeren Spielräume für alle Beteiligten: Die Eheleute können in größerem Umfang als bisher Vereinbarungen schließen; die Familiengerichte erhalten weitere Ermessensspielräume, um auf die vielfältigen Konstellationen des Einzelfalls reagieren zu können, und auch die Versorgungsträger erhalten Wahlrechte, soweit dies mit dem Grundsatz der angemessenen Teilhabe vereinbar ist.

Durch die Reform entstehen für die betrieblichen und privaten Versorgungsträger, die nunmehr in den Grundsatz der internen Teilung einbezogen werden, keine Kosten: Wie schon bei der freiwilligen Realteilung nach geltendem Recht haben sie keinen zusätzlichen Finanzierungsaufwand zu tragen und können die Kosten der internen Teilung den Eheleuten in Rechnung stellen. Mit dem regelmäßigen Verzicht auf den Ausgleich kleiner Ausgleichswerte und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehedauer werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10144 20.08.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/11903 11.02.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze