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Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik

Vom 16.8.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 50 vom 19.8.2005.

Hier ist das Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5538)

A. Ziel

Das Umweltstatistikgesetz (UStatG) in seiner Fassung von 1994 bildet eine der wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Daten für die Umweltpolitik. Es ist zudem wichtige Informationsquelle für eine aussagefähige Umweltberichterstattung und zur Erfüllung von nationalen und internationalen Berichtspflichten. Das UStatG hat sich bewährt. Dennoch bedarf es aufgrund der wachsenden Bedeutung der Umweltpolitik einerseits und der fortgeschriebenen Rechtssetzung auf EU-Ebene andererseits einer Ergänzung und Weiterentwicklung. Grundsätzlich dient die Neufassung somit der ökologischen Modernisierung und der Anpassung an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen. Leitgedanke ist neben den fachpolitischen Aspekten die Berücksichtigung der Initiative Bürokratieabbau der Bundesregierung. Dabei wird den Empfehlungen des Statistischen Beirats für die 15. Legislaturperiode sowie der Bundesratsinitiative (Bundesratsdrucksache 761/03) eines Gesetzes zum Abbau von Statistiken Rechnung getragen.

Die Harmonisierung von Datenanforderungen der amtlichen Statistik mit den Anforderungen im Rahmen von nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten ist unumgänglich. Hier liegt ein Potenzial zur Reduzierung von Belastungen der Auskunftspflichtigen durch die Vermeidung von Doppelerhebungen. Die Reduktion und Straffung von Erhebungen führen zu nennenswerten Entlastungen.

Neu ist die Aufnahme von zwei Themen aus dem Bereich "Natur und Landschaft", der bisher nicht im UStatG berücksichtigt wurde. Die Aufnahme dieser ausgewählten Themen begründet keine neuen Erhebungsverpflichtungen. Es werden lediglich bestehende Berichtspflichten oder die Weiterleitung bereits vorhandener Daten gesetzlich festgeschrieben.

Zur Erfüllung der Berichtspflichten aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden wurde ein neuer § 14 aufgenommen. Die Berichtspflicht wurde zeitlich begrenzt. Mit der Zunahme der erneuerbaren Energien am Gesamtanteil der Energieversorgung wächst deren wirtschaftliche Bedeutung. Diesen Aspekt berücksichtigt die Neukonzeption des UStatG durch Ermittlung von Beschäftigtenzahlen auch im Bereich der erneuerbaren Energien. Das Gesetz erfährt hierdurch im Bereich der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz eine inhaltliche Ausweitung, die einen wichtigen Erkenntnisgewinn erbringt, ohne dabei die Auskunftsgebenden zusätzlich wesentlich zu belasten.

Weiteres Ziel ist eine möglichst vollständige Darstellung der Investitionen und laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz sowie der Waren, Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz, insbesondere eine weitreichende Erfassung der Investitionen für den so genannten integrierten Umweltschutz.

B. Lösung

Mit der Neufassung des UStatG werden die Ziele einer Straffung von Datenerhebungen ebenso erreicht wie deren Qualifizierung. So wurde beispielsweise auf die Erhebungen zur Trinkwasserbeschaffenheit (§ 6 Abs. 2 UStatG der bisher geltenden Fassung) verzichtet.

Daten der amtlichen Statistik, die im Rahmen dieses Gesetzes erhoben werden, können gleichzeitig zur Erfüllung vieler europäischer Berichtspflichten im Abfallbereich genutzt werden. Doppelerhebungen werden hierdurch vermieden. Qualifiziert wird die Erhebung von Investitionen der Wirtschaft (produzierendes Gewerbe) in den so genannten integrierten Umweltschutz, die neben den so genannten "end-of-pipe-Technologien" zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die Entwicklung und Struktur des so genannten Öko-Marktes kann durch die Erhebungen in § 16 zukünftig auch für den Bereich der erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Durch die Erhebung der Beschäftigten in § 16 erfolgt eine deutliche Verbesserung der Ermittlung der Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, insgesamt. Eine Erfassung aller Beschäftigten, die für den Umweltschutz arbeiten, wird mit der Neufassung des UStatG gleichwohl nicht möglich sein. Weiterhin bleibt eine Vielzahl von Berechnungen, Schätzungen, Befragungen sowie die Nutzung anderer Statistiken erforderlich. Mit der UStatG-Neufassung wird insbesondere die Wirtschaft bei den Datenerhebungen durch Reduktion und Fokussierung auf politisch unabweisbare Informationen grundsätzlich entlastet. Dies geschieht zum Beispiel durch die Integration der Beschäftigtenzahlen im Bereich der erneuerbaren Energien in § 16. Der § 13 BStatG regelt die Zusammenführung von verschiedenen amtlichen Statistiken und die Auswertung von Registerdaten. Hierdurch werden die über den § 15 Abs. 2 UStatG gewonnenen Informationen um weitere wichtige Erkenntnisse verstärkt, ohne zusätzliche Belastungen von Auskunftsgebenden. Das Gesetz entspricht somit den Kernzielen der Initiative Bürokratieabbau.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/5538 26.5.2005 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/5848 29.6.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze