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Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Vom 22.12.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 67 vom 27.12.2010.

Hier ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/2637)

A. Ziel

§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Strafprozessordnung (StPO) billigt Verteidigern und Rechtsanwälten, einschließlich ihnen gleichgestellten sonstigen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, in gleicher Weise ein Zeugnisverweigerungsrecht zu über das, was ihnen in dieser beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Dies dient dem Interesse der Mandanten. Diese sollen sich Verteidigern und Rechtsanwälten ohne die Sorge anvertrauen können, dass der Verteidiger oder der Rechtsanwalt später über den Inhalt der Kommunikation Zeugnis abgeben muss.

§ 160a StPO greift dies auf und schränkt strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, mit denen Erkenntnisse gewonnen würden, die dem Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger unterliegen, ein, differenziert hierbei jedoch: Für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete gilt gemäß § 160a Absatz 1 StPO ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen. Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger ­ und damit auch für Rechtsanwälte, die im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verteidigungsmandats tätig werden ­ greift nach § 160a Absatz 2 StPO ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein. Diese Differenzierung wird insbesondere im Verhältnis Verteidiger/Rechtsanwalt vielfach als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum Verteidigermandat in der Praxis mitunter fließend sein kann.

B. Lösung

Der absolute Schutz des § 160a Absatz 1 StPO vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen wird auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie Kammerrechtsbeistände (§ 209 BRAO) erstreckt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/2637 22.07.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/3693 10.11.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
17/3705 10.11.2010 Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy Montag, Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, Tabea Rößner, Hans-Christian Ströbele, Birgitt Bender, Memet Kilic, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Harald Terpe, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze