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Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern

Vom 22.3.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 21 vom 28.3.2002.

Hier ist das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7564)

A. Ziel

Das Urheberrecht beruht auf dem Grundgedanken, Urheber und ausübende Künstler angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit, ihrer Werke und Darbietungen zu beteiligen. Dieser Grundgedanke ist bislang in Teilbereichen der Medienwirtschaft bereits verwirklicht, insbesondere wo Urheber durch Tarifverträge geschützt sind, wie z. B. die festangestellten Mitarbeiter von tarifgebundenen Sende- und Presseunternehmen. In anderen Bereichen ist dies noch nicht der Fall. Vor allem freiberufliche Urheber und ausübende Künstler scheitern häufig bei dem Versuch, gegenüber strukturell überlegenen Verwertern gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien begründet ­ wie in anderen Bereichen des Rechts auch ­ die Gefahr einseitig begünstigender Verträge. Das Gesetz behebt diesen Missstand, indem es die vertragliche Stellung der Urheber und ausübenden Künstler stärkt und die Vertragsparität zwischen Urhebern einerseits und Verwertern andererseits herstellt. Darüber hinaus nimmt es punktuelle Modernisierungen des Urheberrechts vor.

B. Lösung

Urheber und ausübende Künstler erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG-E). Konkretisiert wird diese Angemessenheit über gemeinsame Vergütungsregeln, die Verbände von Urhebern gemeinsam mit Verbänden von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern aufstellen (§ 36 UrhG-E). Auf diese Weise bestimmen die Beteiligten in einem konsensorientierten Verfahren selbst, was in einzelnen Bereichen der Kulturwirtschaft angemessen ist. Strukturelle Besonderheiten, z. B. die von kleinen Verlagen oder Verwertungszyklen, können und sollen hierbei berücksichtigt werden. Die Vergütungspraxis der jeweiligen Branchen wird sich an den gemeinsamen Vergütungsregeln orientieren, Transparenz schaffen und den Beteiligten Rechtssicherheit geben. Wo bereits heute angemessen vergütet wird, wirkt sich die Reform nicht aus.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7564 23.11.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/8058 23.1.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/8076 23.1.2002 Änderungsantrag der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

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Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze