Hier ist das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/700)
AnzeigeA. Ziel
Das geltende Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (§§ 73 bis 76a des Strafgesetzbuches (StGB); §§ 111b bis 111l der Strafprozessordnung (StPO)) hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt und lässt weitgehend eine effektive Abschöpfung der aus einer Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteile zu. Bei der Umsetzung der Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe beim Verfall und beim Verfall von Wertersatz (§§ 111b bis 111l StPO i. V. m. §§ 73, 73a StGB) haben sich in der Praxis jedoch einzelne Regelungsdefizite gezeigt, die punktuelle Änderungen oder Ergänzungen des geltenden Prozessrechts erforderlich machen. So kann nach geltendem Recht letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass der durch eine Straftat erlangte Vermögensvorteil wieder an den Täter zurückfällt: Dies kann der Fall sein, wenn Verfall oder Verfall von Wertersatz nur deshalb nicht angeordnet werden können, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB), die Verletzten aber unbekannt sind oder ihre Ansprüche nicht geltend machen. Ferner trägt das geltende Recht dem Opferschutz insoweit nicht genügend Rechnung, als die Zwangsvollstreckung des Verletzten in die Gegenstände, in die zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz der dingliche Arrest vollzogen ist (§ 111g StPO), nur unzureichend geregelt ist. Außerdem hat sich bei der Frist für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (§ 111b Abs. 3 StPO), bei der Bekanntgabe der Beschlagnahme- oder Arrestanordnung (§ 111e StPO), bei der Zuständigkeit und der Zustellung beim Arrestvollzug (§ 111f StPO) sowie bei der Notveräußerung (§ 111l StPO) in der Praxis erheblicher Verbesserungsbedarf im Hinblick auf eine effektive und ökonomische Verfahrensweise ergeben. Schließlich erscheinen die Rechte Dritter im Rahmen des in den letzten Jahren ausgedehnten Anwendungsbereichs des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) nicht mehr hinreichend gewahrt, weshalb auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. Januar 2004, 2 BvR 564/95) dem Gesetzgeber aufgetragen hatte, entsprechende gesetzliche Korrekturen zu prüfen.
B. Lösung
Der Entwurf stellt im Rahmen des bisherigen Normenkonzepts durch eine prozessuale Lösung sicher, dass künftig der kriminelle Gewinn unter den eingangs genannten Umständen nicht dem Täter verbleibt. Zudem stärkt er den Opferschutz: Die Ergänzung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung des Verletzten in die vorläufig gesicherten Gegenstände und die Ausdehnung der Frist
für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen erleichtern den Opfern von Straftaten die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Hinzu treten Änderungen bei der Bekanntgabe der Beschlagnahme- oder Arrestanordnung, der Zuständigkeit und der Zustellung beim Arrestvollzug sowie bei der Notveräußerung, welche das Verfahren vereinfachen und den praktischen Aufwand verringern. Diese punktuellen, rein prozessualen Verfahrensänderungen lassen das bisherige System der Vermögensabschöpfung bei Straftaten grundsätzlich unberührt. Umsetzungsprobleme in der Praxis sind deshalb nicht zu erwarten. Schließlich gewährleistet die im Entwurf vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuches die hinreichende Berücksichtigung von Rechten Dritter bei Anordnungen des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB).
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/700 | 21.02.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/2021 | 28.06.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):