Hier ist das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3355)
AnzeigeA. Ziel
Medienangehörige sind wiederholt der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt gewesen, wenn sie das ihnen zugeleitete Material veröffentlicht haben. Unter Medienangehörige werden hier Personen zusammengefasst, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder der Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (§ 53 Absatz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung StPO). Eine wichtige Bedeutung kommt dabei dem Straftatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht nach § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung vor allem mit der Beteiligungsform der Beihilfe zu. Medienangehörige können nach wie vor in den Verdacht der Beteiligung an einem eventuellen Vergehen ihrer Informanten kommen. Nach der Rechtsprechung und einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist eine Beihilfe zu § 353b StGB auch nach Vollendung der Haupttat möglich, also insbesondere noch nach der Offenbarung des Geheimnisses durch den Amtsträger an den Medienangehörigen. Medienangehörige, die entsprechende Geheimnisse veröffentlichen, können sich deshalb strafbar machen, obwohl sie selbst keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. Damit werden die Medien in der Ausübung einer ihrer wesentlichen Funktionen, der kritischen Recherchearbeit und Berichterstattung, eingeschränkt. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sollten sich in diesem besonders sensiblen Bereich zudem auf das zur Wahrung einer effektiven Strafverfolgung Erforderliche beschränken. In der Vergangenheit kam es zu Strafverfolgungsmaßnahmen, deren Berechtigung mitunter angezweifelt wurde und die zumindest teilweise Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung waren. So stützte sich etwa in dem bekannten Fall "CICERO" der Tatverdacht, der Anlass für die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins sowie nachfolgender Beschlagnahmebeschlüsse war, allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswertungsberichts und Hinweisen darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers gewesen sein muss. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht beanstandet (vgl. BVerfGE 117, 244 ff.).
B. Lösung
Für Medienangehörige wird in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit von Beihilfehandlungen ausgeschlossen, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses bzw. des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken. Auf diese Weise soll eine solche Tat von einem strafrechtlichen Unwerturteil befreit und zugleich der Quellen- und Informantenschutz gestärkt werden. Ferner soll sichergestellt werden, dass das strafprozessuale Eingriffsinstrumentarium nicht an die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung von Inhalten, die als Geheimnis bewertet werden, geknüpft werden kann. In Erweiterung der bisherigen Bestimmungen zur Beschränkung von Beschlagnahmen bei Medienangehörigen sieht der Entwurf außerdem eine Änderung von § 97 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz StPO dahingehend vor, dass eine Beschlagnahme bei Medienangehörigen, die gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO zeugnisverweigerungsberechtigt sind und gegen die der Verdacht einer Tatbeteiligung besteht, nur dann statthaft ist, wenn dieser Tatverdacht dringend ist.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/3355 | 21.10.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/9199 | 28.03.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):