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Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

Vom 16.7.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 31 vom 19.7.2007.

Hier ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1110)

A. Ziel

Die Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches ­ StGB) und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) können ohne Schuldvorwurf gegen Täterinnen und Täter verhängt werden; ihre Notwendigkeit ergibt sich aus dem Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft, aus dem sie auch ihre Rechtfertigung erfahren. Aufgrund wachsenden Belegungsdrucks befindet sich der Maßregelvollzug seit einiger Zeit in einer drängenden Situation. Die Bundesländer haben daher in den letzten Jahren neue Maßregelanstalten gebaut oder bestehende Anstalten modernisiert und erweitert oder planen Anstaltsneu- oder -ausbauten für die nahe Zukunft. Diese Maßnahmen müssen von einer bereits seit längerem geplanten Revision des Maßregelrechts begleitet und unterstützt werden. Sie soll ­ neben der notwendigen Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben ­ dazu beitragen, die vorhandenen und neu geschaffenen Kapazitäten des Maßregelvollzugs besser und zielgerichteter zu nutzen, und damit der Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dienen.

B. Lösung

Der Entwurf sieht vor: die Neuregelung der Vollstreckungsreihenfolge im Falle der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:

­ Die Vollstreckungsreihenfolge bei gleichzeitig verhängter Haftstrafe und Unterbringung wird durch angepassten Vorwegvollzug von Haft dergestalt verändert werden, dass nach Ablauf der Unterbringung in der Regel eine Bewährungsentscheidung ermöglicht wird; ­ in Fällen der demnächst erwarteten Beendigung des Aufenthalts des oder der Verurteilten im Bundesgebiet durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge im Falle der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei therapeutisch derzeit nicht erreichbaren Täterinnen und Tätern;

die regelmäßige Hinzuziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter bei der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; die Abhängigkeit der Anordnung und der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von einem zu erwartenden Behandlungserfolg; die Ermöglichung einer frühzeitigen Überweisung in den Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung; die Möglichkeit zur Aussetzung des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung und eine modifizierte Anwendung der Vorschriften über die Haftprüfung (§§ 121, 122 der Strafprozessordnung ­ StPO); die Begrenzung der Begutachtungserfordernisse vor Aussetzung der Maßregel auf die unter Sicherheitsgesichtspunkten problematischen Fälle.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/1110 31.03.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/5137 25.04.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze