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Hier ist das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6011)
AnzeigeA. Ziel
Nach dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption arbeiten die Vertragsstaaten zusammen, um bei einer grenzüberschreitenden Adoptionsvermittlung das Kindeswohl bestmöglich zu wahren und zu fördern. Zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht sollen zentrale Behörden bestimmt und die Verfahrensschritte bei einer internationalen Adoptionsvermittlung geregelt werden. Vorschriften über die Wirkungen im Ausland
* auch außerhalb des Geltungsbereichs des Adoptionsübereinkommens vollzogener Adoptionen sollen die Rechtslage für die betroffenen Familien einfacher und klarer gestalten.
B. Lösung
Die Aufgaben im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Adoption werden auch künftig weitgehend von den gleichen Stellen wahrgenommen, die derzeit mit diesen Aufgaben betraut sind. Zentrale Behörden auf Länderebene werden die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter; grenzüberschreitend arbeitende Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft behalten als zugelassene Organisationen im Sinne des Adoptionsübereinkommens ihre wichtige Verantwortung. Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertretung Deutschlands gegenüber ausländischen zentralen Behörden werden dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, hier als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, übertragen; damit folgt der Entwurf bewährten Vorbildern, wie dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz und dem Auslandsunterhaltsgesetz.
Eingespielte Verfahrensabläufe im Falle einer Bewerbung um die Annahme eines Kindes aus dem Ausland werden nicht grundlegend geändert; der Entwurf strebt vor allem durchschaubare und klar festgelegte Zuständigkeiten an. Neue Regelungen hinsichtlich der Wirkungen im Ausland vollzogener Adoptionen sollen den betroffenen Familien, aber auch den am Rechtsverkehr Beteiligten zu größerer Rechtssicherheit verhelfen; die bislang vielfach empfundene Notwendigkeit, solche Adoptionen im Inland zu wiederholen, und die damit verbundenen Belastungen werden deutlich zurückgeführt:
* Eine im Ausland übereinkommensgemäß durchgeführte Adoption wird im Inland kraft Gesetzes anerkannt. Darüber hinaus kann die Anerkennung verfahrensrechtlich besonders abgesichert werden.
* Unter bestimmten, in der Haager Übereinkunft geregelten Voraussetzungen entfaltet die Annahme die umfassende Wirkung einer Volladoption nach deutschem Recht.
* Unter vergleichbaren Voraussetzungen kann die Gleichstellung eines ausländischen Adoptionsakts außerhalb des Anwendungsbereichs der Haager Übereinkunft mit einer Inlandsadoption gerichtlich überprüft und festgestellt werden. In anderen Fällen ermöglicht der Entwurf ebenfalls eine wenn auch enger umgrenzte Wirkungsfeststellung. In das Adoptionsvermittlungsgesetz sollen verbesserte Regelungen vor allem über die Anerkennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, über die Eignungsprüfung bei Adoptionsbewerbern und über die Einsichtnahme des Adoptivkindes in die Vermittlungsakten aufgenommen werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/6011 | 10.5.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/6583 | 4.7.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):