Hier ist das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/3630)
AnzeigeA. Ziel
E-Mails sind zu einem Massenkommunikationsmittel geworden, das privat ebenso selbstverständlich genutzt wird wie in der Kommunikation mit Behörden und Geschäftspartnern. Denn E-Mails sind einfach, schnell, preiswert und ortsunabhängig. Doch E-Mails können mit wenig Aufwand auf dem Weg abgefangen, wie Postkarten mitgelesen und in ihrem Inhalt verändert werden. Vorhandene Möglichkeiten von Verschlüsselungslösungen haben sich nicht flächendeckend durchsetzen können. Sender und Empfänger können nie sicher sein, mit wem sie gerade tatsächlich kommunizieren.
Um die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz der elektronischen Kommunikation trotz steigender Internetkriminalität und wachsender Datenschutzprobleme zu erhalten und auszubauen, ist eine zuverlässige und geschützte Infrastruktur notwendig, die die Vorteile der E-Mail mit Sicherheit und Datenschutz verbindet. Mit den De-Mail-Diensten soll eine solche Infrastruktur eingeführt werden. Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben De-Mail-Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebotenen E-Mail-, Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste hohe Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen. Der Gesetzentwurf bietet den rechtlichen Rahmen, der die Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit der Diensteanbieter und der De-Mail-Dienste regelt, den Nachweis ihrer Erfüllung ermöglicht und die dauerhafte Sicherheit der De-Mail-Dienste gewährleistet.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf schafft den rechtlichen Rahmen, der zur Einführung vertrauenswürdiger De-Mail-Dienste im Internet benötigt wird. De-Mail-Dienste akkreditierter Diensteanbieter ermöglichen im elektronischen Geschäftsverkehr sichere Kommunikationslösungen, bei denen sich die Teilnehmer der Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und der Identität ihrer Kommunikationspartner hinreichend sicher sein können. Zudem werden die Möglichkeiten verbessert, die Authentizität von Willenserklärungen in elektronischen Geschäftsprozessen beweisen und Erklärungen nachweisbar zustellen zu können. De-Mail-Dienste sollen dadurch den elektronischen Geschäftsverkehr fördern.
Mit dem Gesetzentwurf wird ein Akkreditierungsverfahren für Diensteanbieter von De-Mail-Diensten eingeführt. Als Voraussetzung der Akkreditierung hat der Diensteanbieter die durch die Vorschriften dieses Gesetzes eingeführten Anforderungen zu erfüllen und dies auf die ebenfalls geregelte Art und Weise nach-
zuweisen. Zur Entlastung der zuständigen Behörde erfolgt dies über private Stellen; die Akkreditierung selbst bleibt der zuständigen Behörde vorbehalten. Mit dem Entwurf werden zudem die Pflichtdienste für ein De-Mail-Angebot bestimmt und eine Aufsicht über die akkreditierten Diensteanbieter von De- Mail-Diensten eingeführt. Um künftig die Beweismöglichkeiten über den Zugang von Willenserklärungen im Sinne von § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in elektronischer Form zu verbessern, wird in Artikel 1 § 5 Absatz 8 eine beweissichere Eingangsbestätigung eingeführt, die der Diensteanbieter des Empfängers elektronisch erstellt.
Um künftig bei der elektronischen förmlichen Zustellung etwa im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes die Beweismöglichkeiten über den Zugang zu verbessern, wird in Artikel 1 § 5 Absatz 9 eine beweissichere Abholbestätigung eingeführt. Außerdem erfolgt eine Anpassung des Verwaltungszustellungsgesetzes. Regelungen zur Haftung des Diensteanbieters wurden nicht aufgenommen, weil die allgemeinen Haftungsvorschriften ausreichenden Rechtsschutz gewähren. Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen akkreditiertem Diensteanbieter und Dritten, weil zentrale Vorschriften des Gesetzes (insbesondere die §§ 3 bis 13 sowie 16 bis 18) drittschützende Wirkung entfalten.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
17/3630 | 08.11.2010 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/4145 | 08.12.2010 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
17/4292 | 20.12.2010 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 3. bis 16. Dezember 2010) |
17/4893 | 23.02.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):