Hier ist das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12855)
AnzeigeA. Ziel
Der Assistenzbedarf von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus berührt wegen seiner rechtlichen, medizinischen und finanziellen Rahmenbedingungen verschiedene Sozialleistungsbereiche. In der Praxis mehren sich Hinweise, wonach die betroffenen pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant sicherstellen, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus in der Praxis oft Situationen ausgesetzt seien, in denen sich die Klärung der notwendigen Assistenz und die Klärung der Finanzierung des Assistenzbedarfs als problematisch erwiesen hat. Diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, haben während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes keinen Anspruch gegen die jeweiligen Kostenträger auf Mitaufnahme ihrer Pflegekräfte in das Krankenhaus und auf Weiterzahlung der bisherigen entsprechenden Leistungen auch während der Dauer der Krankenhausbehandlung. Dies soll künftig geändert werden. Eine adäquate Versorgung Schwerstkranker und Sterbender ist Aufgabe aller Ärztinnen und Ärzte, Ausdruck der Fürsorge und Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase. Fehlendes Wissen verursacht vielfach unnötiges Leiden durch wohlgemeinte, aber fachlich nicht indizierte Therapien in der letzten Lebensphase. Derzeit sammeln Ärztinnen und Ärzte allerdings erste palliativmedizinische Erfahrungen überwiegend erst nach Abschluss des Medizinstudiums als Assistenzärztinnen und -ärzte oder erst nach der Niederlassung. Die Verstärkung der Palliativmedizin bereits in der studentischen Ausbildung soll dazu beitragen, die Regelversorgung schwerkranker Menschen zu verbessern, indem sie die Vermittlung der für die palliativmedizinische Versorgung erforderlichen Kenntnisse vorverlagert. Das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente enthält Änderungen im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), die zwei Folgeänderungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) notwendig machen. Diese zusätzlich erforderlichen Änderungen des SGB IX konnten seinerzeit nicht berücksichtigt werden.
B. Lösung
Zur Sicherung des Assistenzbedarfs bei stationärer Krankenhausbehandlung von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant nach den Vorschriften des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sicherstellen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
* Mitaufnahme von Pflegekräften in das Krankenhaus für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf, den sie durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen;
* Weiterzahlung des Pflegegeldes für die gesamte Dauer von stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung sowie auf die gesamte Dauer von krankenhausersetzender häuslicher Krankenpflege und für die Dauer einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation;
* Weiterleistung der Hilfe zur Pflege auch für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die damit die von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte auch bei stationärer Krankenhausbehandlung weiter beschäftigen können. Aufnahme der Palliativmedizin als Pflichtlehr- und Prüfungsfach im Rahmen des Studiums der Medizin in die Approbationsordnung für Ärzte. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Studentinnen und Studenten der Medizin im späteren Berufsleben den Anforderungen an die Versorgung Schwerstkranker und Sterbender gewachsen sind und die umfassende und kompetente Versorgung dieser Menschen gewährleistet wird.
Der Gesetzentwurf enthält Änderungen des SGB IX im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in Bezug auf die Regelung der Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die bislang verwendeten Sammelbegriffe an die geänderte Terminologie des SGB III angepasst, um eine einheitliche Leistungserbringung der verschiedenen Rehabilitationsträger sicherzustellen. In Bezug auf die Änderung der Fahrkostenerstattung wird ebenfalls eine Angleichung an die ab dem 1. Januar 2009 geltende Regelung im SGB III vorgenommen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12855 | 05.05.2009 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD |
16/13417 | 17.06.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):