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Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Vom 29.7.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 49 vom 3.8.2009.

Hier ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12310)

A. Ziel

Seit mehr als 20 Jahren ist in der Praxis der strafprozessualen Hauptverhandlung das Phänomen zu verzeichnen, dass das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, vornehmlich Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, versuchen, sich über den weiteren Verfahrensfortgang und insbesondere das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen. Diese Suche nach einem einvernehmlichen Abschluss des Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung bislang nicht geregelt. Sie lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den überkommenen Grundsätzen des Strafverfahrens, wie der Ermittlung der Wahrheit durch das Gericht, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Fairness des Verfahrens, in Übereinklang bringen.

Abzulehnen sind solche Verständigungen im Grundsatz aber nicht. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zum Verfahren bei und zu Inhalt und Folgen von Verständigungen in einer Vielzahl von Entscheidungen Konturen gesetzt, zuletzt grundsätzlich in der Entscheidung des Großen Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 3. März 2005 (GSSt 1/04). Der Große Strafsenat hat dabei aber auch festgestellt, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht seien und ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich sei. Mit diesem Entwurf wird eine gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren vorgelegt, die Vorschriften zum Verfahren, zum zulässigen Inhalt sowie zu den Folgen von Verständigungen enthält. Diese Regelung ist notwendig, weil eine bedeutsame und auch umstrittene Vorgehensweise im Strafprozess dringend klarer Vorgaben bedarf, die der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung dienen. Ziel dieses Entwurfs ist es insbesondere, die Verständigung so zu regeln, dass sie mit den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens übereinstimmt. Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt.

B. Lösung

In die Strafprozessordnung wird ein neuer § 257c eingefügt, der Regelungen zum zulässigen Inhalt, zum Zustandekommen und den Folgen einer Verständigung enthält. Der Rahmen, den die Grundsätze des geltenden Strafprozessrechts ziehen, wird dabei nicht verändert.

Die erforderliche Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens ­ nicht zuletzt zum Zweck einer Nachprüfung in der Revision ­ wird durch umfassende Mitteilungs- und Protokollierungspflichten des Gerichtes sichergestellt (§ 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4, 5, § 273 Absatz 1a).

Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein (§ 257c Absatz 2 Satz 3). Zusätzlich ist für jeden Fall, in dem dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, eine Belehrung des Betroffenen über seine Freiheit, Rechtsmittel einzulegen, vorgesehen (§ 35a Satz 3). Ist diese Belehrung unterblieben, ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam (§ 302 Absatz 1). Die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln bleibt für alle Verfahrensbeteiligten unberührt. Weder Berufung noch Revision gegen ein Urteil, dem eine Verständigung vorausgegangen ist, werden ausgeschlossen oder beschränkt. Damit bleibt die erforderliche Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht gewährleistet. Schließlich werden kommunikative Elemente im Strafverfahren gestärkt, die außerhalb einer Verständigung zur Verfahrensförderung geeignet sind (§§ 160b, 202a, 257b), aber im gerichtlichen Verfahren auch zur Vorbereitung einer Verständigung dienen können.

Der Entwurf unterscheidet bewusst nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch amtsgerichtliche Verfahren nicht von den Vorschriften über die Verständigung aus. Eine bei gegenteiligen Regelungen zu befürchtende "2-Klassen-Justiz" wäre weder gerecht noch würde sie dem Umstand Rechnung tragen, dass auch vor den Amtsgerichten Verständigungen stattfinden.

Der Entwurf enthält außerdem notwendige Folgeregelungen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12310 18.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13095 20.05.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze