Hier ist das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/9030)
AnzeigeA. Ziel
Ein gesunder Lebensstil, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention sowie eine gute medizinische Versorgung tragen dazu bei, dass Organausfälle vermieden werden können. Tritt Organversagen auf, kann vielen schwerkranken Menschen durch Organtransplantationen das Leben gerettet oder ein schweres Leiden gelindert werden. Derzeit stehen in Deutschland etwa 12 000 Menschen auf den Wartelisten für eine Organtransplantation. Viele von ihnen sterben, be- vor ihnen ein Spenderorgan übertragen werden kann.
Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit einer Erweiterung der Verpflichtungen der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ist die Förderung der Organspendebereitschaft, um mehr Menschen die Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu können. Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) belegt,
dass Menschen, die gut informiert sind, eher einen Organspendeausweis ausfüllen und der Organspende positiv gegenüberstehen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung der Entscheidungslösung soll der bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, jeden Menschen in die Lage zu versetzen, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neu eingefügten § 1 in das Transplantationsgesetz wird dieses Ziel im Gesetz verankert und klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Organspende wird die bislang geltende erweiterte Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) werden konkretisiert und dahingehend ergänzt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger ausdrücklich aufgefordert wird, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. In diesem Zusammenhang soll ausdrücklich auf das Verhältnis zur Patientenverfügung sowie das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewiesen werden, dass eine Erklärung zur postmortalen Organspende zu Lebzeiten nicht abgegeben worden ist.
Der Gesetzentwurf sieht ferner eine ausdrückliche Verpflichtung der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen vor, ihren Versicherten geeignetes Informationsmaterial zur Organ- und Gewebespende einschließlich eines Organspendeausweises im Zusammenhang mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung zu stellen und diese zur Dokumentation einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende aufzufordern. Die Informationspflichten der privaten Krankenversicherungsunternehmen beziehen sich nur auf diejenigen Versicherten, die eine substitutive Krankenversicherung nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abgeschlossen haben.
Zum Zwecke einer breiten Aufklärung der Bevölkerung sollen Aufklärungsunterlagen auch von den für Pass- und Personalausweisangelegenheiten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder bei der Ausgabe der entsprechenden Ausweisdokumente an den jeweiligen Empfänger ausgehändigt werden. Ziel der Entscheidungslösung ist es, die Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich aufzufordern, eine Entscheidung zur Organspende abzugeben. In einer ersten Stufe werden deshalb die gesetzlichen Krankenkassen sowie die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer zweiten Stufe die Versicherten freiwillig für die Dokumentation der Erklärung zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte auch die Unterstützung der Krankenkassen in Anspruch nehmen können. Die Gesellschaft für Telematik wird deshalb beauftragt, entsprechende Verfahren zu entwickeln.
Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie von Hinweisen auf das Vorhandensein und
den Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte werden folgende Regelungen vorgesehen:
· Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in § 291a SGB V, um den Besonderheiten dieser Erklärungen bezüglich Zugriffsrechten und Zugriffsschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. · Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweisen auf solche Erklärungen soll es auch möglich sein, auf Wunsch der Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufzunehmen. · Versicherte, die die Gesundheitskarte für eine Speicherung von Organ- und Gewebespendeerklärungen nicht nutzen möchten, können diese auch weiterhin in Papierform abgeben. · Da es sich um Erklärungen der Versicherten handelt, sollen diese eigenständige PIN-geschützte Zugriffsrechte zum Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren und Löschen erhalten. · Zur Wahrnehmung der eigenständigen Zugriffsrechte der Versicherten werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versicherten entsprechende technische Einrichtungen flächendeckend zur Verfügung zu stellen. · Leistungserbringer, für die die Erklärungen bestimmt sind, sollen die Erklärungen ohne PIN-Eingabe lesen können. · Leistungserbringer sollen Versicherte bei der Speicherung der Erklärungen sowie der Hinweise unterstützen können; hierfür ist soweit es sich nicht nur um den Hinweis auf den Aufbewahrungsort einer Erklärung handelt zum Schutz der Versicherten eine PIN der Versicherten erforderlich. Bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen handelt es sich um ein komplexes technisches Projekt, das schrittweise umgesetzt wird. Ebenso wie für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Einführung der Anwendungen zuständig. Die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarten ist über fünf Jahre nach dem in § 291 Absatz 2a SGB V geregelten Termin und erst nach der Regelung in § 4 Absatz 6 SGB V zu einer möglichen Verwaltungskostenkürzung bei den Krankenkassen gestartet. Vor diesem Hintergrund können auch für die Umsetzung der für die Organspende vorgesehenen Regelungen nur geschätzte Zeitangaben für den Beginn der Testphase gemacht werden.
Die durch die Krankenkassen ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten der ersten Generation sind zwar technisch bereits dazu vorbereitet, Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen aufzunehmen. Bevor dies endgültig flächendeckend umgesetzt werden kann, ist für das sichere Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren und Löschen der Hinweise aber noch weitere Technik erforderlich. Aufgrund der hierfür erforderlichen Entwicklungsarbeiten wird diese für die Testung frühestens 2013 zur Verfügung stehen können. In einer weiteren Stufe sollen auch die Erklärungen selbst mittels der elektronischen Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt werden können. Für die Testung der Speicherung der Organ- und Gewebespendeerklärung selbst ist die derzeit ausgegebene Gesundheitskarte nicht vorbereitet. Hierfür sind zusätzlich geeignete Verfahren erforderlich, die sicherstellen, dass es sich dabei um authentische, vom Versicherten stammende Erklärungen handelt. Diese können erst mit der nächsten Generation der Gesundheitskarte umgesetzt werden. Die Testmaßnahmen dazu können nach dem derzeitigen Stand frühestens 2014 beginnen. Die gesetzlichen Regelungen schaffen für die Gesellschaft für Telematik die Grundlage und die Verpflichtung, die für die Aufnahme von Erklärungen und
Hinweisen der Versicherten erforderlichen Anforderungen beim weiteren Aufbau der Telematikinfrastruktur zu berücksichtigen und darüber hinaus notwendige weitere technische Umsetzungsmaßnahmen zeitnah in die Wege zu leiten. Die Krankenkassen haben die Versicherten bei der eigenständigen Aufbringung von Hinweisen und Erklärungen auch dadurch zu unterstützen, dass sie die entsprechende technische Infrastruktur flächendeckend zur Verfügung stellen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/9030 | 21.03.2012 | Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Kauder, Dr. Frank-Walter Steinmeier, Gerda Hasselfeldt, Rainer Brüderle, Dr. Gregor Gysi, Renate Künast, Jürgen Trittin, Jens Spahn, Dr. Carola Reimann, Gabriele Molitor, Dr. Martina Bunge, Dr. Harald Terpe, Daniel Bahr (Münster), Annette Widmann-Mauz, Dr. Marlies Volkmer, Heinz Lanfermann, Dr. Gesine Lötzsch, Elisabeth Scharfenberg, Jens Ackermann, Ilse Aigner, Peter Altmaier, Kerstin Andreae, Ingrid Arndt-Brauer, Rainer Arnold, Christine Aschenberg-Dugnus, Peter Aumer, Dorothee Bär, Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Heinz-Joachim Barchmann, Thomas Bareiß, Doris Barnett, Dr. Hans-Peter Bartels, Klaus Barthel, Norbert Barthle, Sören Bartol, Dr. Dietmar Bartsch, Bärbel Bas, Günter Baumann, Dirk Becker, Uwe Beckmeyer, Veronika Bellmann, Birgitt Bender, Dr. Christoph Bergner, Florian Bernschneider, Peter Beyer, Steffen Bilger, Lothar Binding (Heidelberg), Matthias W. Birkwald, Peter Bleser, Claudia Bögel, Gerd Bollmann, Wolfgang Bosbach, Nicole Bracht-Bendt, Norbert Brackmann, Klaus Brähmig, Michael Brand, Dr. Reinhard Brandl, Klaus Brandner, Helmut Brandt, Willi Brase, Dr. Ralf Brauksiepe, Dr. Helge Braun, Heike Brehmer, Klaus Breil, Ralph Brinkhaus, Agnes Brugger, Angelika Brunkhorst, Edelgard Bulmahn, Ulla Burchardt, Ernst Burgbacher, Martin Burkert, Marco Buschmann, Cajus Caesar, Sylvia Canel, Roland Claus, Gitta Connemann, Petra Crone, Dr. Peter Danckert, Helga Daub, Reiner Deutschmann, Bijan Djir-Sarai, Thomas Dörflinger, Patrick Döring, Martin Dörmann, Katja Dörner, Marie-Luise Dött, Elvira Drobinski-Weiß, Garrelt Duin, Mechthild Dyckmans, Harald Ebner, Sebastian Edathy, Ingo Egloff, Siegmund Ehrmann, Dr. Dagmar Enkelmann, Rainer Erdel, Dr. h. c. Gernot Erler, Petra Ernstberger, Jörg van Essen, Karin Evers-Meyer, Dr. Thomas Feist, Enak Ferlemann, Elke Ferner, Ingrid Fischbach, Hartwig Fischer (Göttingen), Ulrike Flach, Dr. Maria Flachsbarth, Klaus-Peter Flosbach, Gabriele Fograscher, Dr. Edgar Franke, Herbert Frankenhauser, Dagmar Freitag, Otto Fricke, Erich G. Fritz, Hans-Joachim Fuchtel, Alexander Funk, Sigmar Gabriel, Ingo Gädechens, Dr. Thomas Gambke, Dr. Thomas Gebhart, Wolfgang Gehrcke, Kai Gehring, Norbert Geis, Dr. Edmund Peter Geisen, Michael Gerdes, Dr. Wolfgang Gerhardt, Alois Gerig, Martin Gerster, Eberhard Gienger, Iris Gleicke, Günter Gloser, Josef Göppel, Katrin Göring-Eckardt, Hans-Michael Goldmann, Heinz Golombeck, Diana Golze, Ulrike Gottschalck, Angelika Graf (Rosenheim), Ute Granold, Kerstin Griese, Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael Groschek, Michael Groß, Michael Grosse-Brömer, Markus Grübel, Monika Grütters, Manfred Grund, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Olav Gutting, Hans-Joachim Hacker, Bettina Hagedorn, Klaus Hagemann, Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Stephan Harbarth, Jürgen Hardt, Michael Hartmann (Wackernheim), Britta Haßelmann, Heinz-Peter Haustein, Dr. Matthias Heider, Helmut Heiderich, Mechthild Heil, Hubertus Heil (Peine), |
17/9774 | 23.05.2012 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
17/9775 | 11.05.2012 | Änderungsantrag der Abgeordneten Kathrin Vogler, Wolfgang Neskovic, Matthias W. Birkwald, Eva Bulling-Schröter, Dr. Diether Dehm, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Harald Koch, Jan Korte, Jutta Krellmann, Sabine Leidig, Ulla Lötzer, Dorothee Menzner, Niema Movassat, Jens Petermann, Ingrid Remmers, Raju Sharma, Alexander Ulrich, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich |
17/9776 | 10.05.2012 | Änderungsantrag |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):