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Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts

Vom 13.9.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 48 vom 19.9.2001.

Hier ist das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5911)

A. Ziel

Die Rechtsgrundlagen des sozialen Wohnungsbaus werden heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht. Sie stammen im Wesentlichen aus der Nachkriegszeit, als es vordringlich darum ging, in kurzer Zeit für Millionen von Vertriebenen und Menschen, deren Wohnungen durch Kriegseinwirkungen zerstört waren, Wohnraum zu schaffen.

Inzwischen stehen jedoch nicht mehr Mengenprobleme im Vordergrund der Wohnungspolitik, da ein funktionsfähiger Wohnungsmarkt die Wohnungsversorgung der überwiegenden Mehrheit der Haushalte gewährleistet, sondern die Unterstützung derjenigen Haushalte, die aus unterschiedlichen Gründen Zugangsprobleme zum Markt haben und sich nicht selbst angemessen mit Wohnraum versorgen können. Gleichzeitig muss ein Beitrag zur Lösung der Probleme geleistet werden, die sich aus der Konzentration benachteiligter Haushalte in bestimmten Wohngebieten ergeben.

Die Fördergegenstände des sozialen Wohnungsbaus müssen neu bestimmt werden, um den heute großen Bestand an oftmals preiswertem Wohnraum auch für die Wohnraumversorgung der unterstützungsbedürftigen Haushalte zu nutzen. Es ist daher erforderlich, die Förderung von Maßnahmen im Bestand und des Wohnungsneubaus neu zu gewichten.

Effizienz und soziale Zielgenauigkeit der Förderung müssen unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten deutlich erhöht werden. Der vorhandene Bestand an Sozialmietwohnungen muss weiterhin rechtlich gesichert bleiben. Insbesondere sollen die Mietpreisvorteile der Sozialwohnungen nicht verändert werden.

B. Lösung

Der bisherige soziale Wohnungsbau wird zu einer sozialen Wohnraumförderung weiter entwickelt. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sollen im neuen Wohnraumförderungsgesetz (Artikel 1) geschaffen werden.

Allgemeine Ziele der Reform sind:

* Neubestimmung der Zielgruppe der Förderung,

* Bestandsorientierung der Förderung,

* Schaffung eines flexiblen und effizienten Förderinstrumentariums,

* Stärkung des Kosten und Flächen sparenden Bauens,

* Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der "Sozialen Stadt" sowie

* durchgreifende Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung.

I. Zukünftige Förderung

1. Vor dem Hintergrund eines im Wesentlichen funktionsfähigen Wohnungsmarktes haben staatliche Maßnahmen der Wohnungsbauförderung ­ künftig: soziale Wohnraumförderung ­ den Zweck, Haushalte, deren Wohnraumversorgung nicht oder nicht angemessen durch den Wohnungsmarkt sichergestellt werden kann, durch die Förderung von Mietwohnraum und durch die Förderung der Bildung von Wohnungseigentum zu unterstützen. Diese Zielgruppe unterliegt Einkommensgrenzen, die sich in der Höhe an bisheriges Recht anlehnen und die als Basiseinkommensgrenzen ausgestaltet sind, von denen die Länder im Bedarfsfall unter bestimmten Voraussetzungen abweichen können. Maßgeblich ist jedoch, dass die Haushalte, die durch die Förderung begünstigt werden, der Unterstützung bedürfen.

2. Anstelle der bisherigen Ausrichtung allein auf die Neubauförderung wird künftig der vorhandene Wohnungsbestand zur Wohnraumversorgung besser genutzt. Fördergegenstände werden daher neben dem Neubau verstärkt auch die Modernisierung, die Begründung von Belegungsrechten und der Erwerb vorhandenen Wohnraums sein.

3. Auf die aus dem bisherigen Recht hergeleitete Unterscheidung in mehrere Förderwege soll künftig verzichtet werden, auch auf den umfassend in allen Details geregelten sog. 1. Förderweg mit seinem Kostenmietenrecht. Im Rahmen von bundesrechtlichen Grundsätzen legen künftig die Länder die Einzelheiten der Förderung fest. Maßgeblich sind die Bestimmungen der Förderzusage, unterstützt von ­ sich auf das Wesentliche beschränkenden ­ bundesrechtlichen Durchführungs- und Sicherungsinstrumenten.

4. Durch die Förderung können Belegungsrechte sowohl an der geförderten wie auch an anderen, nicht geförderten Wohnungen erworben werden (verbundene oder mittelbare Förderung). Möglich ist künftig ferner die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen von geförderten auf andere Wohnungen, auch im heutigen Bestand an Sozialmietwohnungen.

5. Um Fehlförderungen zu begegnen, soll bereits bei der Förderung auf ihre Vermeidung geachtet werden; wenn dies nicht möglich ist, können ggf. die Länder eine Ausgleichszahlung vorsehen.

6. Ein wichtiger Beitrag für die Lösung von Wohnraumversorgungsproblemen ist der Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Wohnungsunternehmen und zuständiger Stelle, ggf. unter Einbeziehung von Trägern der Wohlfahrtspflege. Hierfür wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen.

7. Der Bund wird sich auch künftig an der sozialen Wohnraumförderung der Länder durch Finanzhilfen beteiligen und u. a. hierfür durch gesetzliche Verpflichtung mindestens 230 Mio. Euro bereitstellen.

II. Sozialwohnungsbestand Dem Erhalt des vorhandenen Sozialwohnungsbestandes kommt erhebliche Bedeutung zu. Daher soll bei der Reform des Wohnungsbaurechts der Erhalt der Bindungen dieser Sozialwohnungen einschließlich ihrer Mietpreisvorteile gewährleistet sein. Dafür steht das geltende Recht weiterhin zur Verfügung. Die Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland kann gleichwohl erfolgen, da es sich im Wesentlichen um reines Förderrecht handelt. Eine Weitergeltung bisherigen Rechts muss daher nur in den Regelungsbereichen vorgesehen werden, in denen dies für die Bestimmungen über die Mieten der vorhandenen Sozialwohnungen, für die Durchführung und Abwicklung der Förderbeziehungen sowie für die Einhaltung der auf Grund der Förderbeziehungen entstandenen Rechte und Pflichten maßgeblich ist. Soweit möglich, soll eine Anpassung dieser Rechtsgrundlagen an Elemente

der künftigen Förderung erfolgen, z. B. im Hinblick auf die Anwendung der neuen Vorschriften über die Einkommensgrenzen und Einkommensermittlung, die Erteilung der Wohnberechtigungsscheine, die Freistellung der Belegungsbindungen, die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen und den Kooperationsvertrag.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5911 23.4.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/6145 25.5.2001 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
14/6344 20.6.2001 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
14/6375 20.6.2001 Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
14/6362 20.6.2001 Änderungsantrag der Abgeordneten Christine Ostrowski, Eva-Maria Bulling-Schröter, Uwe Hiksch, Gerhard Jüttemann, Rolf Kutzmutz, Ursula Lötzer, Kersten Naumann, Rosel Neuhäuser, Dr. Winfried Wolf und der Fraktion der PDS

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze