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Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 10.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 66 vom 14.12.2001.

Hier ist das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6432)

A. Ziel

Der Risikostrukturausgleich ist ein zentrales Element der Wettbewerbsordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung, durch den eine solidarische Verteilung der Risikobelastung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung herbeigeführt und die Erlangung von Wettbewerbsvorteilen durch die Selektion günstiger Risiken ausgeschlossen werden soll. Die Erfahrungen seit der Einführung des Risikostrukturausgleichs haben gezeigt, dass dieser seine Aufgabe grundsätzlich erfüllt hat. Gleichwohl bestehen für die Krankenkassen weiterhin Anreize, Risikoselektion zu betreiben. Dies hat seine Ursache insbesondere darin, dass die Morbiditätsunterschiede der Versicherten nur indirekt berücksichtigt werden. Dabei werden durch den Risikostrukturausgleich in seiner jetzigen Ausgestaltung auch keine Anreize für die Krankenkassen gesetzt, sich um eine Verbesserung der Versorgung kranker, insbesondere chronisch kranker Versicherter zu bemühen. Damit einhergehend ist eine zunehmende Risikoentmischung zwischen den Krankenkassen zu verzeichnen, die zu Wettbewerbsverwerfungen und einer erneuten Auseinanderentwicklung der Beitragssätze geführt hat. Der Risikostrukturausgleich bedarf daher einer grundsätzlichen Weiterentwicklung mit dem Ziel, die noch vorhandenen Anreize zur Risikoselektion weiter einzuengen und mittelfristig zu beseitigen sowie die Versorgungsqualität insbesondere bei chronisch Kranken zu verbessern.

B. Lösung

Mittelfristig sollen die Versichertengruppen im Risikostrukturausgleich auf der Grundlage einer direkten Erfassung der unterschiedlichen Morbidität der Versicherten gebildet werden. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass eine Selektion günstiger Risiken zu Vorteilen im Wettbewerb führt. Durch kurzfristig wirksame Maßnahmen sollen der Belastungsausgleich zwischen den Krankenkassen verbessert und zugleich die Anreize zur Verbesserung der Versorgung insbesondere von chronisch Kranken geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird die Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme für bestimmte chronische Erkrankungen finanziell gefördert, indem die Ausgaben für solche chronisch kranken Versicherten, die sich in zugelassene, qualitätsgesicherte Disease-Management-Programme eingeschrieben haben, im Risikostrukturausgleich besonders berücksichtigt werden. Schließlich wird vom 1. Januar 2003 an ein Risikopool zur solidarischen Lastenverteilung weit überdurchschnittlich hoher Leistungsausgaben eingeführt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6432 26.6.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/7355 7.11.2001 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit
14/7395 8.11.2001 Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze