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Gesetz zur Reform der Juristenausbildung

Vom 11.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 49 vom 17.7.2002.

Die Juristenausbildung wird durch dieses Gesetz stÄrker auf den Beruf des Rechtsanwalts und weniger auf den des Richters ausgelegt. Zum Richter kann nun in der Regel nur noch ernannt werden, wer Erfahrung in einem anderen juristischen Beruf hat.


Hier ist das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/7176)

A. Ziel

Die Juristenausbildung ist reformbedürftig. Sie ist weitgehend auf den Richterberuf ausgerichtet. Rechtsberatung und Rechtsgestaltung spielen eine nur untergeordnete Rolle. Für die Praxis wichtige Rechtsgebiete und Anwendungstechniken werden vernachlässigt. Insbesondere bereitet die Ausbildung unzureichend auf den Anwaltsberuf vor, obwohl die überwiegende Anzahl der Absolventen den Rechtsanwaltsberuf wählt.

Die Ausbildung wird zu sehr von der Examensvorbereitung dominiert. Rechtswissenschaftliche Fakultäten haben zu wenig Spielraum für die Entwicklung von Schwerpunkten in der Lehre. Außerdem wird der Internationalisierung der Rechtsbeziehungen und der Entwicklung der europäischen Integration noch zu wenig Rechnung getragen.

Hauptziel des Gesetzentwurfs ist deshalb, unter Beibehaltung der Zweistufigkeit der juristischen Ausbildung (Studium und berufspraktischer Vorbereitungsdienst) und der Einheitlichkeit der Berufsqualifikation für alle Juristen (Einheitsjurist) besser auf den jeweiligen juristischen Beruf, insbesondere den des Anwalts, vorzubereiten.

B. Lösung

Ein wesentliches Steuerungselement der Ausbildungsreform ist die Gestaltung der Studienabschlussprüfung. Sie hat Auswirkungen auf die Organisation des Studiums, seine Effektivität und die möglichen weiteren Ausbildungsschritte. Die Wahlfachprüfung der "Ersten Prüfung" soll deshalb vollständig auf die Universitäten übertragen werden. Dies stärkt die Verantwortlichkeit der rechtswissenschaftlichen Fakultäten und ermöglicht, die Lehr- und Prüfungsinhalte im Wahlfachbereich an moderne Entwicklungen schneller und flexibler anzupassen. Die juristischen Fakultäten können in erheblich weiterem Umfang als bisher inhaltliche Schwerpunkte setzen und in einen "Qualitätswettbewerb" untereinander eintreten. Zur Verstärkung der internationalen Orientierung sollen fremdsprachige Pflichtveranstaltungen in den Katalog der zu lehrenden und zu prüfenden Fächer aufgenommen werden. Möglich sind entweder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen, etwa über internationales und ausländisches Recht, oder fachbezogene Sprachkurse.

Die universitäre Prüfung soll in allen Ländern gleichermaßen zu 50 von Hundert in die Gesamtnote einfließen. Dies stärkt einerseits die Verantwortung der Universitäten, sichert andererseits die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse.

Außerdem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rechtsordnung immer vielschichtiger wird und eine frühe Schwerpunktbildung erwünscht ist. Der Vorbereitungsdienst soll stärker an dem Bild des Rechtsanwalts ausgerichtet sein. Die Pflichtstationen dauern jeweils drei Monate. Die Pflichtstation bei einem Rechtsanwalt wird nach dem Entwurf zwölf Monate dauern. Durch die verlängerte Station bei einem Rechtsanwalt können sich die Referendarinnen und Referendare viel intensiver als bislang in die anwaltliche Praxis einarbeiten. Die deutlich verlängerte Ausbildung ermöglicht zudem, die Referendarinnen und Referendare besser als bisher in den Ablauf einer Rechtsanwaltskanzlei einzubinden. Dies verstärkt noch den Einblick in die anwaltliche Praxis und die dort notwendigen Fertigkeiten und führt zu einer nachhaltigen qualitativen Verbesserung der Rechtsanwaltsstation im Vorbereitungsdienst. Der Entwurf geht davon aus, dass der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten anwaltlicher Denk- und Arbeitsweise auch in allen anderen juristischen Berufen von Vorteil ist.

Artikel 92 des Grundgesetzes vertraut die rechtsprechende Gewalt den Richtern an. Mehr als in den übrigen Zweigen des öffentlichen Dienstes muss eine Auswahl nicht nur im Hinblick auf die fachliche Tüchtigkeit, sondern auch auf die soziale Kompetenz erfolgen. Soziale Kompetenz lässt sich nicht durch gesetzliche Formulierung abstrakt-genereller Kriterien, etwa als Zulassungsvoraussetzung zur Rechtsanwaltschaft oder als Einstellungsvoraussetzung für das Richteramt, darstellen und erfassen. Regelmäßig wird soziale Kompetenz erst mit zunehmender Lebens- und Berufserfahrung erworben. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass junge Juristinnen und Juristen vor einer Tätigkeit als Richterin oder Richter die dafür erforderliche Berufs- und Lebenserfahrung haben sollen, was insbesondere durch eine zweijährige Tätigkeit in anderen juristischen Berufsfeldern nachgewiesen werden kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/7176 17.10.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/8629 20.3.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze