Hier ist das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4924)
AnzeigeA. Ziel
Gemäß den derzeit geltenden Regelungen in § 291a SGB V ist es Aufgabe der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche Infrastruktur zu schaffen. § 291a SGB V sieht bislang vor, dass sich die maßgeblichen Spitzenorganisationen in Vereinbarungen, für die das Einstimmigkeitsprinzip gilt, auf die Ausgestaltung der Infrastruktur verständigen. Die Vielzahl der Beteiligten und der Zwang zur Einstimmigkeit haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass notwendige Entscheidungen nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden konnten. Deshalb haben die Spitzenorganisationen am 11. Januar 2005 eine Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH errichtet, die die relevanten Festlegungen nun mit qualifizierter Mehrheit treffen kann.
B. Lösung
Mit dem Gesetz wird die Organisationsstruktur für die von der Selbstverwaltung bereits gegründeten Gesellschaft geregelt. Ebenfalls sind Vorschriften aufgenommen worden, die die bereits getroffenen Absprachen der Selbstverwaltungsorganisationen zur Finanzierung der Infrastruktur rechtlich absichern.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/4924 | 22.2.2005 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
15/5272 | 13.4.2005 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):