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Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen

Vom 22.6.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 36 vom 27.6.2005.

Hier ist das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/4924)

A. Ziel

Gemäß den derzeit geltenden Regelungen in § 291a SGB V ist es Aufgabe der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und ihrer Anwendungen erforderliche Infrastruktur zu schaffen. § 291a SGB V sieht bislang vor, dass sich die maßgeblichen Spitzenorganisationen in Vereinbarungen, für die das Einstimmigkeitsprinzip gilt, auf die Ausgestaltung der Infrastruktur verständigen. Die Vielzahl der Beteiligten und der Zwang zur Einstimmigkeit haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass notwendige Entscheidungen nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden konnten. Deshalb haben die Spitzenorganisationen am 11. Januar 2005 eine Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH errichtet, die die relevanten Festlegungen nun mit qualifizierter Mehrheit treffen kann.

B. Lösung

Mit dem Gesetz wird die Organisationsstruktur für die von der Selbstverwaltung bereits gegründeten Gesellschaft geregelt. Ebenfalls sind Vorschriften aufgenommen worden, die die bereits getroffenen Absprachen der Selbstverwaltungsorganisationen zur Finanzierung der Infrastruktur rechtlich absichern.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/4924 22.2.2005 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/5272 13.4.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze