Hier ist die Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6051)
AnzeigeA. Ziel
Im Bereich des so genannten grauen Kapitalmarkts können Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von diesen angebotenen Finanzprodukte sowie durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber und deren nicht anlegergerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle Schäden drohen. Als ein Grund hierfür muss das vergleichsweise geringe Regulierungsniveau im Graumarktbereich gelten.
B. Lösung
Mit diesem Gesetzentwurf soll zum einen die Kapitalmarktgesetzgebung zusätzliche Vorgaben erhalten, um durch eine effizientere Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. So sollen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen Pflichten, die im regulierten Bereich bereits Standard sind, auf Vermögensanlagen im bisherigen Graumarktbereich ausgedehnt werden. Hierzu gehören das aufsichtsrechtliche Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offenzulegen sowie über Beratungsgespräche ein Protokoll zu führen und dieses dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Zudem sollen strengere Anforderungen an Inhalt und Prüfung von Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen eingeführt und Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen, um die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die von ihnen angebotenen Vermögensanlagen zu informieren. Für Emittenten von Vermögensanlagen sollen strengere Rechnungslegungspflichten eingeführt werden.
Daneben sollen die verbleibenden kurzen Sonderverjährungsfristen im Prospekthaftungsrecht gestrichen und die Haftungsvoraussetzungen im Bereich der Prospekthaftung für Vermögensanlagen erleichtert werden.
Im Bereich der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung soll der Anlegerschutz gestärkt werden. Neue Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Vertrieb von Finanzanlagen und für die Finanzanlagenberatung sind ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sollen die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes auf gewerbliche Finanzanlagenvermittler übertragen werden.
Des Weiteren wird die Bundesregierung zeitnah die Möglichkeiten der umfassenden Regelung des Honorarberaters prüfen und so bald wie möglich gesetzlich umsetzen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6051 | 06.06.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7453 | 25.10.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):