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Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

Vom 12.8.2005, verkündet in BGBl I Jahrgang 2005 Nr. 49 vom 17.8.2005.

Hier ist das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/5674)

A. Ziel

Das geltende Recht der forensischen DNA-Analyse (§§ 81e bis 81g StPO) hat sich grundsätzlich bewährt und als effektives Mittel für die Aufklärung von Straftaten erwiesen. Gleichwohl und zum Teil gerade deshalb besteht Änderungs- und Ergänzungsbedarf:

G So kann derzeit die molekulargenetische Untersuchung von Spuren erst dann erfolgen, wenn vorher eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergangen ist (§ 81e Abs. 2, § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO). Da die Anordnung der Spurenuntersuchung jedoch regelmäßig zu erlassen ist, gibt es praktisch keine Entscheidungsalternative für das Gericht, so dass der Richtervorbehalt insofern mit keinem messbaren Gewinn an Rechtsstaatlichkeit verbunden ist. G Unterschiedliche Handhabungen haben sich in der Praxis bei der Frage ergeben, ob eine gerichtliche Anordnung der DNA-Untersuchung auch dann erforderlich ist, wenn die betroffene Person zu einer freiwilligen Mitwirkung bereit ist.

G Entsprechendes gilt in den Fällen sog. Reihengentests, für die derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.

G Ferner lässt das geltende Recht im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens keine Eilentscheidungen von Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) über die Durchführung einer DNA-Analyse zu und trägt damit praktischen Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung. G Darüber hinaus knüpft § 81g StPO die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung an engere Voraussetzungen, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.

G Hinsichtlich verurteilter und ihnen gleichgestellter Personen finden sich insoweit die einschlägigen Vorschriften derzeit nicht innerhalb der Strafprozessordnung, sondern sind gesondert im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

(DNA-IFG) geregelt. Dies beeinträchtigt die Übersichtlichkeit des geltenden Rechts.

G Personen, bei denen im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt und deren DNA-Identifizierungsmuster später in der DNA-Analyse-Datei für Zwecke künftiger Strafverfolgung gespeichert wird, erhalten hiervon keine Nachricht, so dass sie faktisch keine Gelegenheit erhalten, die Speicherung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. § 3 Satz 3 DNA-IFG).

B. Lösung

Das Recht der DNA-Analyse für laufende und künftige Strafverfahren ist dadurch zu ändern, dass bestehende Rechtsunsicherheiten durch klare und übersichtliche gesetzliche Regelungen abgebaut, ein sachlich abgestuftes System der Richtervorbehalte geschaffen und die Anwendungsmöglichkeiten der DNA- Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert werden. Im Einzelnen führt dies zu folgenden Änderungen:

G Der Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von Spuren wird gestrichen.

G Es wird im Gesetz klargestellt, dass bei Einwilligung der betroffenen Person in eine DNA-Analyse keine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. G Es wird eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Durchführung von Reihengentests auf der Basis einer freiwilligen Mitwirkung der betroffenen Personen nach einer vorherigen richterlichen Anordnung geschaffen. G Es wird eine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung vorgesehen.

G Die Voraussetzungen für eine DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung werden so erweitert, dass die Maßnahme auch bei Beschuldigten zulässig wird, die wiederholt Straftaten auch von jeweils nicht erheblicher Bedeutung begangen haben oder diese voraussichtlich begehen werden. G Die Überführung der entsprechenden Regelungen für Verurteilte sowie für die Speicherung in die Strafprozessordnung ermöglicht die Aufhebung des DNA-IFG und regelt damit das Recht der DNA-Analyse einheitlich und abschließend innerhalb der Strafprozessordnung.

G In sog. Umwidmungsfällen wird eine Benachrichtigung des Betroffenen über die Speicherung sowie seine Belehrung über die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes vorgesehen.

Unter Beseitigung der in der Praxis aufgetretenen Unsicherheiten effektiviert der Entwurf damit sowohl die Möglichkeiten für den Einsatz der DNA-Analyse als auch die Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/5674 14.6.2005 Gesetzentwurf der Abgeordneten Joachim Stünker, Christine Lambrecht, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Michael Bürsch, Anette Kramme, Ernst Kranz, Volker Kröning, Ute Kumpf, Dirk Manzewski, Axel Schäfer (Bochum), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Olaf Scholz, Erika Simm, Christoph Strässer, Franz Müntefering und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/5857 29.6.2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze