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Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

Vom 26.6.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 30 vom 28.6.2001.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5655)

A. Ziel

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313 ff.) im Bereich der vom Bundesnachrichtendienst durchgeführten strategischen Überwachung einige Bestimmungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz beanstandet und dem Gesetzgeber zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands eine Frist bis zum 30. Juni 2001 gesetzt. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Beanstandungen Rechnung. Zugleich sollen Änderungen im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung vorgenommen und Lücken des bisherigen Gesetzes geschlossen werden.

B. Lösung

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden insbesondere die Pflichten der beteiligten Behörden beim Umgang mit personenbezogenen Daten verschärft, und zwar sowohl im Bereich der strategischen Fernmeldekontrolle als auch der Individualüberwachung. Ferner werden die Bestimmungen über die Kontrolltätigkeit der G 10-Kommission erweitert. Darüber hinaus werden Änderungen im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung vorgenommen und Lücken des bisherigen Gesetzes geschlossen. Hierzu gehört vor allem die Ausdehnung der strategischen Fernmeldekontrolle auf internationale Telekommunikation, die durch Lichtwellenleiter gebündelt übertragen wird. Zudem wird eine Regelung über Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Leib oder Leben bedrohenden Geiselnahmen im Ausland eingefügt. Im Bereich der Individualkontrolle werden der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und wesentliche Einzeldelikte aus § 129a StGB in den Katalog der Überwachungstatbestände aufgenommen. Weiterhin wird klargestellt, dass im Rahmen des G 10 gewonnene Erkenntnisse auch für Verbotsverfahren bei verfassungswidrigen Parteien und extremistischen Vereinen genutzt werden können.

Infolge der Vielzahl der ­ auch redaktionellen ­ Änderungen soll das bisher geltende G 10 aufgehoben und ein neues Stammgesetz geschaffen werden. Der Entwurf sieht ferner eine Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vor. Damit wird erreicht, dass inländische Behörden den Bundesnachrichtendienst über einschlägige Gefahrenbereiche unterrichten können, ohne dass hierum ersucht werden muss.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5655 26.3.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/5981 9.5.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze