Hier ist das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6072)
AnzeigeA. Ziel
Die Voraussetzungen, unter denen insbesondere die Transportnetze als neutraler Marktplatz mehr Wettbewerb auf den vorgelagerten Strom- und Gasmärkten ermöglichen können, waren verbesserungswürdig. Insbesondere war die bereits vorhandene Trennung zwischen Netzgesellschaft und in Wettbewerbsbereichen tätigen Konzerngesellschaften verbesserungswürdig. Neben diesen organisatorischen Anforderungen erfordert der angestrebte weitere Schritt auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Energiebinnenmarkt mit harmonisierten Marktregeln aber auch einen angemessenen Ausbau der Infrastruktur, der gleichzeitig versunkene Investitionen sog. stranded investments, die sowohl Unternehmen als auch die Verbraucher mit unnötigen Kosten belasten würden, vermeidet. Mit zunehmendem Wettbewerb steigen auch die Wahlmöglichkeiten für den Verbraucher, so dass möglichst große Transparenz hergestellt werden sollte. Gleichzeitig steigt mit zunehmendem Wettbewerb aber auch die Gefahr von Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmen, so dass eine schnelle und unbürokratische Streitbeilegung, die bisher nicht existiert hat, geschaffen werden muss. Zudem haben Letztverbraucher bisher keine bzw. kaum Möglichkeiten selbst aktiv am Energiemarkt mitzuwirken.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Energieversorgung ist dem besonderen Schutz kritischer Infrastrukturen besonderes Augenmerk zu widmen. Dies geschieht unter anderem in der EU-Richtlinie zur Benennung europäischer kritischer Infrastrukturen, die in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Ähnliches gilt auch für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit. Eingeschränkte Gaslieferungen nach Europa haben in der Vergangenheit gezeigt, dass funktionierende Krisenmechanismen erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit sowohl national als auch europäisch zu gewährleisten. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele ist der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung auszubauen.
B. Lösung
Mit dem Gesetz werden die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG umgesetzt. Es werden insbesondere die Entflechtungsregeln für die Transportnetze geändert, um die Netzgesellschaft im Konzern zu stärken. Die Richtlinien
sehen drei gleichwertige Entflechtungsoptionen vor, die im Entwurf alle umgesetzt werden. Zudem erhält die Bundesnetzagentur (BNetzA) zusätzliche Kompetenzen, um die Verpflichtungen erforderlichenfalls durchsetzen zu können. Mit dem Gesetzentwurf wird erstmals eine koordinierte, gemeinsame Netzausbauplanung aller Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet. Dies trägt zum einen der besonderen Struktur der Netzbetreiberlandschaft in Deutschland Rechnung und vermeidet zum anderen Fehlplanungen, die sich bei einer individuellen Planung ergeben könnten. Die vorgesehenen Regeln sollen zudem durch die Regeln zur Öffentlichkeitsbeteiligung möglichst umfassende Transparenz gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit herstellen mit dem Ziel, größere Akzeptanz für den Leitungsausbau zu erreichen.
Die Rechte der Verbraucher werden durch kurze Fristen beim Lieferantenwechsel und klare Regelungen zu Verträgen und Rechnungen sowie für mehr Transparenz gestärkt. Zudem wird eine unabhängige Schlichtungsstelle geschaffen, die den Verbrauchern im Energiebereich als Ansprechpartner zur Verfügung steht und gütliche Einigungen bei Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmen herbeiführen soll.
Die Regeln zur Einführung sog. intelligenter Messsysteme schaffen den Grundstein für eine aktivere Teilnahme des Endverbrauchers am Energiemarkt unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Weiteren Anforderungen an den Datenschutz soll durch ein noch zu erarbeitendes Schutzkonzept Rechnung getragen werden.
Zur Gewährleistung der Anforderungen aus der Richtlinie über europäisch kritische Infrastrukturen soll ein Verfahren geschaffen werden, das im Lichte der Systemverantwortung der Übertragungsnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz die regelmäßige Ermittlung von europäisch kritischen Infrastrukturen und die regelmäßige Überprüfung von Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten im Bereich der Stromversorgung ermöglicht.
Im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 werden Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Gasversorgungssicherheit getroffen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bis zum 3. Dezember 2011 förmlich eine zuständige Behörde zu benennen, die die Durchführung der in der Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherstellt. Dies soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sein. Zugleich wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermöglicht, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Datenmeldung zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erlassen und der Bundesnetzagentur bei Bedarf weitere Aufgaben nach der EU-Verordnung zu übertragen. Daneben kann in nachgeordneten Behörden außer denen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, insbesondere beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, weiterer Personalbedarf entstehen.
Schließlich wird die Richtlinie 2008/114/EG über europäische kritische Infrastrukturen umgesetzt.
Darüber hinaus wird das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geändert, um die Förderung auch für Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach 2016 bis 2020 zu ermöglichen. Durch eine veränderte Regelung zu Benutzungsstunden werden flexiblere Anlagenfahrweisen zugelassen. Weitere Gesetzesänderungen können sich in 2011 aus der Zwischenüberprüfung gemäß § 12 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes ergeben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6072 | 06.06.2011 | Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP |
17/6365 | 29.06.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):