Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1935)
AnzeigeA. Ziel
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Der Gewerbetreibende ist jedoch nach § 14 der Gewerbeordnung verpflichtet, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen. Soweit das Gewerbeamt im Laufe der Tätigkeit des Vermittlers Anlass haben sollte, an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu zweifeln, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.
Durch die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Abl. EG Nr. L 9 S. 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (nachfolgend "die Richtlinie" genannt) besteht nun für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind eine angemessene Qualifikation des Vermittlers, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers.
Ziel der Richtlinie sind die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Die Richtlinie sieht die Eintragung aller gewerblich tätigen Vermittler in ein oder mehrere nationale Register vor, wobei die in verschiedenen Registern enthaltenen Informationen von einer zentralen Auskunftsstelle aus abrufbar sein müssen. Ferner soll den Kunden der Zugang zu einer außergerichtlichen Schlichtungs- und Beschwerdestelle ermöglicht werden. Weiterhin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften zur Kundengeldsicherung und zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Vermittlers zu schaffen.
B. Lösung
Vor dem Hintergrund der Neuregulierung durch Einführung einer Berufszugangsschranke und des erheblichen Administrationsaufwands für eine sehr kleingliedrige Vertriebsstruktur stößt die Umsetzung in Deutschland auf große Hindernisse.
Den Vorgaben der Richtlinie entsprechend wird der bislang frei zugängliche Beruf des Versicherungsvermittlers einer Erlaubnis unterworfen, wobei die Industrie- und Handelskammern Erlaubnis- und Registrierungsstellen für die ca. 500 000 einzutragenden Versicherungsvermittler werden. Damit einher gehen Vorschriften über die erforderliche Qualifikation von Vermittlern, die
über eine Verordnungsermächtigung in einer bereits abgestimmten Versicherungsvermittlungsverordnung konkretisiert werden.
Um nicht die gesamte Vermittlerbranche undifferenziert mit der Erlaubnispflicht zu überziehen, sind die ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätigen Vermittler die so genannten gebundenen Vermittler befreit, wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt. Für Vermittler produktakzessorischer Versicherungen (z. B. Kfz-Händler) wird über die Möglichkeit der Erlaubnisbefreiung ein vereinfachtes Zulassungsverfahren zur Verfügung gestellt.
Weiterhin werden Vorschriften über eine Kundengeldsicherung, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung sowie anlassbezogene Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Kunden normiert. Die Konkretisierung der Kundengeldsicherung, Berufshaftpflichtversicherung und der Informationspflichten erfolgt über die bereits erwähnte Verordnungsermächtigung.
Schließlich werden die Anforderungen für die Anerkennung der bestehenden privatrechtlich organisierten Ombudsleute als außergerichtliche Beschwerde-/ Schlichtungsstellen festgelegt, so dass keine neuen Stellen eingerichtet werden müssen.
Nach der Richtlinie waren auch die bisher im Rechtsberatungsgesetz geregelten Versicherungsberater in das neu geschaffene System für Versicherungsvermittler zu integrieren.
Mit der Umsetzung werden die Position des Kunden gestärkt und die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers in einem zusammenwachsenden Europa harmonisiert. Mit dem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) werden die Verbraucherschutzziele ebenso wie die Interessen der Wirtschaft berücksichtigt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/1935 | 23.06.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/2475 | 30.08.2006 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates) |
16/2548 | 08.09.2006 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 30. Juni bis 7. September 2006) |
16/3162 | 25.10.2006 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):