Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1147)
AnzeigeA. Ziel
Der Umzug von Deutschem Bundestag und Bundesrat nach Berlin verlangt eine Entscheidung darüber, wie deren Arbeits- und Funktionsfähigkeit an ihrem künftigen Sitz zu schützen ist.
B. Lösung
Der Schutz der Tätigkeit von Deutschem Bundestag und Bundesrat vor von Versammlungen ausgehenden Störungen, bisher geregelt im Bannmeilengesetz, wird künftig durch ein Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes sichergestellt. Darin wird auch ein befriedeter Bezirk um das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingerichtet, der den dort bestehenden Bannkreis ablöst. Der Bannkreis in Bonn wird bis zum Umzug des Bundesrates nach Berlin aufrechterhalten und danach abgeschafft. Das Verfahren über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Versammlungsverbot wird aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung neu gestaltet, insbesondere werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung präziser bestimmt.
Die Straftatbestände der Bannkreisverletzung und der Aufforderung zur Bannkreisverletzung werden in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Dadurch werden die für die Anwendung des Versammlungsrechts zuständigen Behörden von dem Zwang befreit, auch bei geringfügigen Verstößen gegen die betreffenden Personen vorgehen zu müssen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/1147 | 15.6.1999 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/1292 | 28.6.1999 | Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung |
14/1330 | 30.6.1999 | Änderungsantrag der Fraktion der F.D.P. |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):