Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/9237)
AnzeigeA. Ziel
Aufgrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts müssen Änderungen des Schornsteinfegerrechts erfolgen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht gleichzeitig unvertretbare Einbußen an Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz entstehen.
B. Lösung
Die dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben oder gemeinschaftsrechtskonform umgestaltet. Um sicherzustellen, dass keine unvertretbaren Einbußen an den genannten Gütern des Allgemeininteresses zu befürchten sind, werden Kehrbezirke beibehalten. Die oder der Bezirksbevollmächtigte übernimmt im Wesentlichen Kontrollaufgaben, die andernfalls durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden müssten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich künftig in weiten Teilen ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen. Für die Bezirksschornsteinfegermeister nach altem Recht werden angemessene Übergangsregelungen getroffen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/9237 | 22.05.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/9794 | 25.06.2008 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):