Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften

Vom 25.3.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 22 vom 3.4.2002.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Stadt Köln PDF fortlaufender Text
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6878)

A. Ziel

Vor dem Hintergrund vielfältiger Belastungen kommt dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der biologischen Vielfalt in einem dicht besiedelten Land besondere Bedeutung zu. Erforderlich sind Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Tier- und Pflanzenwelt.

B. Lösung

Das Naturschutzrecht des Bundes wird modernisiert und an die heutigen und künftigen Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angepasst. Damit werden die Flächennutzung natur-, umwelt- und landschaftsverträglich gestaltet, ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Menschen an der Nutzung und dem besonderen Schutzinteresse der Natur gefördert und die Beteiligungsmöglichkeiten von Betroffenen und Vereinen gestärkt. Kernpunkte sind insbesondere:

* Die Zielbestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes wird an die Staatszielbestimmung Umweltschutz des Grundgesetzes angelehnt.

* Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden weiterentwickelt. U. a. ist danach bei Naturschutzmaßnahmen ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und interessierter Öffentlichkeit zu gewährleisten.

* Die Länder werden zur Schaffung eines Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund) verpflichtet, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll und der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten dient.

* Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird neu definiert. Dazu werden Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus Naturschutzsicht formuliert.

* Zur Stärkung des vorsorgenden Naturschutzes wird das Flächendeckungsprinzip in der Landschaftsplanung verankert.

* Der Anwendungsbereich der Eingriffsregelung wird erweitert. Durch Zusammenfassung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird die Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs flexibler und praktikabler gestaltet.

* Der Schutzgebietsteil wird modernisiert. Dabei wird das Entwicklungsprinzip durchgehend gestärkt und die Nationalparkregelung weiterentwickelt.

* Der Artenschutz wird fortentwickelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Faunenverfälschern und den Vogelschutz an Energiefreileitungen.

* Die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine wird weiterentwickelt. Darüber hinaus wird erstmalig im Bundesrecht die naturschutzrechtliche Vereinsklage eingeführt.

* In der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone wird der Meeresnaturschutz gestärkt.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6878 7.9.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7469 14.11.2001 Beschlussempfehlung1) des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
14/7490 14.11.2001 Bericht 1) des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
14/7481 14.11.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
14/7942 20.12.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/8095 29.1.2002 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze