Hier ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6878)
AnzeigeA. Ziel
Vor dem Hintergrund vielfältiger Belastungen kommt dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der biologischen Vielfalt in einem dicht besiedelten Land besondere Bedeutung zu. Erforderlich sind Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerations- und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Tier- und Pflanzenwelt.
B. Lösung
Das Naturschutzrecht des Bundes wird modernisiert und an die heutigen und künftigen Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angepasst. Damit werden die Flächennutzung natur-, umwelt- und landschaftsverträglich gestaltet, ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Menschen an der Nutzung und dem besonderen Schutzinteresse der Natur gefördert und die Beteiligungsmöglichkeiten von Betroffenen und Vereinen gestärkt. Kernpunkte sind insbesondere:
* Die Zielbestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes wird an die Staatszielbestimmung Umweltschutz des Grundgesetzes angelehnt.
* Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden weiterentwickelt. U. a. ist danach bei Naturschutzmaßnahmen ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und interessierter Öffentlichkeit zu gewährleisten.
* Die Länder werden zur Schaffung eines Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund) verpflichtet, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll und der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten dient.
* Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird neu definiert. Dazu werden Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus Naturschutzsicht formuliert.
* Zur Stärkung des vorsorgenden Naturschutzes wird das Flächendeckungsprinzip in der Landschaftsplanung verankert.
* Der Anwendungsbereich der Eingriffsregelung wird erweitert. Durch Zusammenfassung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird die Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs flexibler und praktikabler gestaltet.
* Der Schutzgebietsteil wird modernisiert. Dabei wird das Entwicklungsprinzip durchgehend gestärkt und die Nationalparkregelung weiterentwickelt.
* Der Artenschutz wird fortentwickelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Faunenverfälschern und den Vogelschutz an Energiefreileitungen.
* Die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine wird weiterentwickelt. Darüber hinaus wird erstmalig im Bundesrecht die naturschutzrechtliche Vereinsklage eingeführt.
* In der Deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone wird der Meeresnaturschutz gestärkt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/6878 | 7.9.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7469 | 14.11.2001 | Beschlussempfehlung1) des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
14/7490 | 14.11.2001 | Bericht 1) des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
14/7481 | 14.11.2001 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
14/7942 | 20.12.2001 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
14/8095 | 29.1.2002 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):