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Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren

Vom 25.6.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 36 vom 30.6.2009.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12227)

A. Ziel

Mit der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom, S. 1; L 339 vom 6. 12. 2006, S. 39; L 139 vom 31. 5. 2007, S. 40) ersetzt der europäische Richtliniengeber zum 26. September 2008 die bisher geltende Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38) und novelliert damit die europäischen Vorgaben bezüglich des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Zusätzlich zu der bereits bestehenden Beschränkung für Quecksilber wird zukünftig auch der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorproduktion eingeschränkt. Die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren werden zum Aufbau und Betrieb von Rücknahmestrukturen verpflichtet, welche die Erfassung und ordnungsgemäße Verwertung von Altbatterien und Altakkumulatoren sicherstellen; darüber hinaus wird jeder Hersteller verpflichtet, seine Marktteilnahme gegenüber einem zentralen Melderegister anzuzeigen, bevor er Batterien oder Akkumulatoren in Verkehr bringt. Hinsichtlich der Rücknahme von Gerätebatterien sind verbindliche Sammelquoten zu erfüllen. Batterien sind hinsichtlich ihres Schadstoffgehalts sowie ihrer Kapazität zu kennzeichnen. Ergänzend macht die Richtlinie 2006/66/EG Vorgaben für die Konstruktion batteriebetriebener Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG.

B. Lösung

Ablösung der Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom

9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, durch ein Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz ­ BattG); Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12227 12.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/12301 18.03.2009 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
16/12721 22.04.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze