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Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Vom 29.5.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 29 vom 4.6.2009.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11742)

A. Ziel

Der im Gefolge der Finanzkrise zu verzeichnende weltweite Konjunkturabschwung hat u. a. deutliche Absatzeinbußen im Automobilsektor bewirkt. Die großen Automobilunternehmen bilden zusammen mit ihrem Netz von Zulieferern ein weltweit einmaliges Technologie- und Innovationscluster. Zur Erhaltung dieser Struktur, zur Stabilisierung der Konjunktur und zur Sicherung von Arbeitsplätzen am Standort Deutschland wurde im Dezember 2008 durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" auch eine befristete Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen eingeführt. Im Zusammenhang damit hat die Koalition ihre Absicht erklärt, den Umbau der Kraftfahrzeugsteuer zügig voranzutreiben. Ziel der Reform ist die Umstellung der Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer von Hubraum und Schadstoffemissionen vor allem auf den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Dies ist in erster Linie eine wichtige Maßnahme zum Schutze des Klimas, die im Einklang steht mit der Strategie der Europäischen Union zur Minderung der CO2-Emissionen.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) sollen dem Bund insbesondere die Ertragshoheit und die Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer gegen eine finanzielle Kompensation für die Länder auf den Bund übertragen werden. Die entsprechenden Änderungen des Grundgesetzes bedürfen der Flankierung durch einfachgesetzliche Maßnahmen.

B. Lösung

Umgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer mit folgenden Eckpunkten: ­ an den EU-Zielvorgaben für Pkw orientierter CO2-Ausstoß, der steuerfrei bleibt, ­ linearer Steuertarif, der jedes Gramm darüber hinaus gleich belastet, ­ Sockelbetrag abhängig von Antriebsart und Hubraumgröße, ­ befristete Steuerbefreiung für Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die vorzeitig die Abgasvorschrift Euro 6 erfüllen;

Regelung der finanziellen Kompensation der Länder für die Übertragung der Ertragshoheit hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund in einem Ausführungsgesetz zum neuen Artikel 106b des Grundgesetzes (GG); Regelung einer befristeten Wahrnehmung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Länder im Wege der Organleihe; Aufhebung der bisherigen Beteiligung der Länder am Aufkommen der Maut für schwere Nutzfahrzeuge.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/11742 27.01.2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
16/11900 11.02.2009 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
16/11902 11.02.2009 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
16/11931 12.02.2009 Bericht des Finanzausschusses
16/12033 23.02.2009 Unterrichtung durch den Bundesrat
16/12122 04.03.2009 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze