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Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

Vom 23.11.1999, verkündet in BGBl I Jahrgang 1999 Nr. 52 vom 29.11.1999.

Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1669)

A. Ziel

Die Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe und die Bundesregierung haben sich auf eine Neuregelung des Winterausfallgeldes und auf ergänzende Maßnahmen zur Bekämpfung der Winterarbeitslosigkeit in Bauberufen verständigt. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und der gleichzeitigen Änderung des Bundesrahmentarifvertrages-Bau wird diese Vereinbarung umgesetzt; die bestehenden tariflichen und gesetzlichen Winterbau-Regelungen sollen mit dem Ziel der Sicherung der Beschäftigung im Baugewerbe in der Schlechtwetterzeit fortentwickelt werden.

B. Lösung

Korrektur und Ergänzung von Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Winterbau-Umlageverordnung mit folgenden Schwerpunkten:

* Der Pflichtbeitrag der Arbeitnehmer zum Ausgleich witterungsbedingter Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit wird von bisher 50 auf künftig 30 Stunden verringert.

* Von der 31. bis zur 100. Ausfallstunde wird ein Winterausfallgeld aus der arbeitgeberfinanzierten Winterbau-Umlage gezahlt. Um Kündigungen zu verhindern, werden künftig bei Zahlung von Winterausfallgeld für die 31. bis 100. Ausfallstunde dem Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung vollständig aus der Winterbau-Umlage erstattet.

* Das Winterausfallgeld ab der 101. Ausfallstunde wird aus Beitragsmitteln der Bundesanstalt für Arbeit finanziert.

* Das Verbot der witterungsbedingten Kündigung in den Tarifverträgen für das Baugewerbe bleibt bestehen. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Verbot, muss er der Bundesanstalt für Arbeit die dadurch verursachten Leistungen erstatten.

* Zur Förderung des ganzjährigen Bauens und zur Vermeidung von Winterbauarbeitslosigkeit werden bei der Bundesanstalt für Arbeit Ausschüsse zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft eingerichtet.

* Als Anreiz zur Nutzung von Ausgleichskonten (Förderung der Arbeitszeitflexibilisierung) wird für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, zu deren Ausgleich wegen der Auflösung von Arbeitzeitguthaben kein Winterausfallgeld gezahlt werden muss, ein Zuschuss-Wintergeld von 2 DM gezahlt.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1669 29.9.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/1711 5.10.1999 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
14/1713 5.10.1999 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze