Hier ist das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1172)
AnzeigeA. Ziel
Die Richtlinie 2003/96 EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283 S. 51) im Folgenden: Energiesteuerrichtlinie ist am 31. Oktober 2003 in Kraft getreten und in nationales Steuerrecht umzusetzen. Daneben sind weitere Änderungen im Mineralöl- und Stromsteuerrecht vorzunehmen, für die ein rechtlicher wie praktischer Regelungsbedarf besteht.
Die zur Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie im Mineralölsteuergesetz erforderlichen Änderungen sind zum Teil grundlegend und können sowohl unter systematischen Aspekten als auch im Hinblick auf die Rechtsanwendung nicht mehr in das bestehende Mineralölsteuergesetz eingearbeitet werden. Das deutsche Mineralölsteuerrecht bedarf daher einer grundlegenden Neugestaltung.
B. Lösung
Die Energiesteuerrichtlinie wird in nationales Recht umgesetzt. Gleichzeitig wird das Mineralölsteuergesetz durch ein neues Energiesteuergesetz abgelöst.
1. Schwerpunkte der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie sind: Der bisherige Katalog der Steuergegenstände des Mineralölsteuergesetzes wird im Energiesteuergesetz auf die in Artikel 2 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie genannten Energieträger erweitert. Damit werden auch Steinkohle, Braunkohle und Koks durch das neue Energiesteuergesetz erfasst. Das Verfahren der Besteuerung von Kohle wird im neuen Energiesteuergesetz geregelt.
Das Verfahren der Besteuerung von Erdgas wird im neuen Energiesteuergesetz an die Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie angepasst. Die steuerliche Behandlung von zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnissen wird im Energiesteuergesetz neu geregelt, weil zu diesem Zweck verwendete Energieerzeugnisse nach Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie grundsätzlich von einer Besteuerung zu befreien sind. In diesem Zusammenhang werden auch die Vorschriften zur Steuerbegünstigung von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung geändert.
2. Weitere wesentliche Änderungen sind:
Mit einer gesetzlichen Definition des Begriffes "Verheizen" im Energiesteuergesetz werden die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004, C-240/01 gezogen. Um eine Schlechterstellung der betroffenen Industriezweige zu verhindern und um darüber hinaus die internationale Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes zu verbessern, werden bestimmte energieintensive Prozesse auf Grundlage des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b der Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt. Damit wird den Festlegungen des Koalitionsvertrages zur Innovationsoffensive "Energie für Deutschland" Rechnung getragen.
Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen. In der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe bleiben wie bisher von der Steuer befreit. Zu der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen und der Einführung einer Biokraftstoffquote wird die Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf vorlegen, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.
Für Gasöle, die steuerfrei als Kraftstoff in der Schifffahrt verwendet werden, wird eine Kennzeichnungspflicht eingeführt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/1172 | 06.04.2006 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/1347 | 26.04.2006 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
16/1476 | 12.05.2006 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 17. März bis 11. Mai 2006) |
16/2007 | 28.06.2006 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
16/2061 | 29.06.2006 | Bericht des Finanzausschusses |
16/2023 | 28.06.2006 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
16/2068 | 29.06.2006 | Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):