Hier ist das Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5813)
AnzeigeA. Ziel
Zur Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung und der strukturellen Veränderungen in dem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich des Handels und des Gastgewerbes ist ein ausgewogenes und aufeinander abgestimmtes System von statistischen Erhebungen unabdingbar.
In diesem Bereich sind in der Bundesrepublik Deutschland nach geltender Rechtslage die folgenden Vorschriften zu erfüllen:
* die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik
* die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken
* das Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe vom 10. November 1978 und
* das Gesetz über Kostenstrukturstatistik vom 12. Mai 1959.
Die in diesen Rechtsvorschriften angeordneten Erhebungen sind hinsichtlich ihres Regelungsinhalts nicht aufeinander abgestimmt. Die Beibehaltung der nationalen Regelungen würde in Verbindung mit den EG-Verordnungen zu einer deutlich höheren Belastung der Unternehmen und der statistischen Ämter führen. Sie hätte zudem einen wesentlich komplizierteren Erhebungsprozess zur Folge. Es ist daher dringend geboten, die nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der EG-Verordnungen anzupassen.
B. Lösung
Mit dem Entwurf eines neuen Handelsstatistikgesetzes werden die europäischen Statistikanforderungen umfassend berücksichtigt und gleichzeitig die bisher bewährten nationalen Regelungen, u. a. zur Anordnung von Erhebungen mit Auskunftspflicht, zum Stichprobenumfang, zur Übermittlung von Daten und zum Arbeitsschnitt zwischen den statistischen Ämtern, erhalten. Die EG-Verordnungen erfordern eine Anpassung des Erhebungsprogramms hinsichtlich der Strukturmerkmale und der Konjunkturerhebungen auf alle Bereiche des Handels sowie die Berücksichtigung der europäischen Klassifikation der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 1). Ferner werden die nationalen Datenanforderungen, die über die EU-Anforderungen hinausgehen, kritisch geprüft und die als verzichtbar erkannten Erhebungen zur Entlastung der Wirtschaft
und der statistischen Ämter gestrichen. Dabei handelt es sich um die mehrjährlich erhobene Umsatzaufgliederung nach Abnehmer- bzw. Lieferantengruppen im Handel, die mehrjährlich erhobene Sortimentsstruktur im Gastgewerbe sowie die vierjährliche Kostenstrukturstatistik. Ferner wird eine Handels- und Gaststättenzählung (HGZ) nur noch als Optionslösung vorgesehen. Damit wird erreicht, dass die Informationsanforderungen sowohl der EU als auch die des Bundes, der Länder und der übrigen nationalen Bedarfsträger berücksichtigt und gleichzeitig Mehrfachbefragungen der Unternehmen im Handel und Gastgewerbe vermieden werden.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/5813 | 5.4.2001 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/7152 | 17.10.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):