Hier ist das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/3406)
AnzeigeA. Ziel
Das neue Umweltinformationsgesetz (UIG) dient der Anpassung des Bundesrechts an die zwingenden Vorgaben der neuen Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28. Januar 2003). Durch die Anpassung an die Richtlinie 2003/4/EG wird das Bundesrecht über den Zugang zu Umweltinformationen gleichzeitig an die Vorgaben der von der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 1998 gezeichneten Aarhus Konvention (UN ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) betreffend den Zugang zu Umweltinformationen und den diesbezüglichen Rechtsschutz angepasst.
B. Lösung
Durch das UIG wird das nationale Recht für die informationspflichtigen Stellen des Bundes an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. Das UIG stellt gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Aarhus Konvention dar.
Inhaltlich wird durch das neue UIG der freie Zugang zu Umweltinformationen erweitert. Der Begriff der Umweltinformationen wird ausgeweitet und präzisiert. Der Kreis der zur Information verpflichteten Stellen wird einerseits ausgeweitet und andererseits eingeschränkt. So werden nach dem neuen UIG nunmehr alle Stellen der öffentlichen Verwaltung zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie spezielle Aufgaben betreffend den Umweltschutz haben. Der Kreis der verpflichteten Stellen wird im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingeschränkt, als er sich nur noch auf informationspflichtige Stellen des Bundes bezieht. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformation auf Antrag wird genauer ausgestaltet und insgesamt gestärkt. Außerdem werden die informationspflichtigen Stellen auch zur aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verpflichtet, wobei das UIG hinsichtlich Inhalt und Art der zu verbreitenden Umweltinformationen bestimmte Vorgaben enthält.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/3406 | 21.6.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/3680 | 3.9.2004 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
15/4243 | 22.11.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):