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Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Vom 16.1.2012, verkündet in BGBl I Jahrgang 2012 Nr. 4 vom 23.1.2012.

Hier ist das Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/7273)

A. Ziel

Der vorliegende Gesetzentwurf dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9 bis 23). Mit der Richtlinie werden die Gemeinschaftsregeln zur Bevorratung von Erdöl (Rohöl) und Erdölerzeugnissen an das System der Internationalen Energieagentur angenähert. Insbesondere ist die Bevorratung künftig an den Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen während eines Zeitraums von 90 Tagen auszurichten. Bislang wurde sie am Inlandsverbrauch bestimmter Gruppen von Erdölerzeugnissen bemessen. Ferner ist eine Kategorie sog. spezifischer Vorräte geschaffen worden, an die besondere Anforderungen gestellt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar sind, um Versorgungsstörungen entgegentreten zu können. Darüber hinaus sind Regelungen zur Bevorratung in anderen Mitgliedstaaten bzw. zum Halten von Beständen zugunsten Vorratspflichtiger anderer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Schließlich will die Richtlinie durch Informationspflichten die Transparenz bezüglich der Vorräte in Europa erhöhen. Zusammen mit der Umsetzung der Richtlinie soll die kameralistische Haushaltsführung des Erdölbevorratungsverbandes auf eine kaufmännische Wirtschaftsführung umgestellt werden.

B. Lösung

Die vielfältigen Vorgaben der Richtlinie erfordern eine Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes sowie eine Änderung des Mineralöldatengesetzes. Dabei wird das bewährte deutsche Bevorratungssystem beibehalten. Auch künftig obliegt die Bevorratungspflicht allein dem Erdölbevorratungsverband (EBV), der bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die 1978 für den Zweck der Erdölbevorratung gegründet wurde. Unternehmen, die zu bevorratende Erdölerzeugnisse einführen bzw. nach Deutschland verbringen oder hier herstellen oder herstellen lassen, werden gesetzliche Pflichtmitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und bringen durch Pflichtbeiträge die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel auf.

Die Änderung des Mineralöldatengesetzes ist notwendig, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die vorgegebenen Informationspflichten zur "grenzüberschreitenden" Bevorratung gegenüber der Europäischen Kommission erfüllen kann.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/7273 05.10.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/7519 26.10.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze