Hier ist die Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6520)
AnzeigeA. Ziel
Im Hinblick auf den sich beschleunigenden landwirtschaftlichen Strukturwandel und im Gesamtkontext der Reformen der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland haben sich die Koalitionspartner CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages auf eine Weiterentwicklung und Reform des gegenwärtigen Rechts der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit den Zielen angemessene Beitragsbelastung und innerlandwirtschaftliche Beitragsgerechtigkeit verständigt. Die Bereitstellung von Bundesmitteln muss den strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft Rechnung tragen. Dazu gehört eine Bewertung der 2001 beschlossenen Organisationsreform und eine Modernisierung der Organisationsstrukturen. Diese Notwendigkeit besteht unabhängig von der beabsichtigten Einbeziehung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung in die Reform der gesetzlichen Unfallversicherung. Die mit diesem Gesetz beabsichtigte Stabilisierung der agrarsozialen Sicherungssysteme wird vom Berufsstand (insbesondere des Deutschen Bauernverbandes) gefordert und in Bezug auf die besonderen Abfindungen von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) unterstützt.
Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 sollte die Verwaltung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dem Strukturwandel in der Landwirtschaft und dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz angepasst werden. Die mit dem LSVOrgG geschaffene Organisationsstruktur war das Ergebnis der Notwendigkeit eines Konsenses mit den Ländern. Der Gesetzgeber war sich seinerzeit bewusst, dass das Ziel "schlanke, zukunftssichere Strukturen" durch die Reduzierung auf neun Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht umfassend erreicht werden konnte. Insbesondere der Bundeseinfluss konnte bei einer Lösung mit mehreren bundes- und landesunmittelbaren Trägern nur mittelbar durch ergänzende Maßnahmen sichergestellt werden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Ziele mit den Mitteln des LSVOrgG nicht hinreichend erreicht werden konnten.
Die Bundesregierung hält es für zielführend, die mit dem LSVOrgG geschaffenen Instrumentarien weiterzuentwickeln. Dazu gehört insbesondere eine wirksame Ausweitung der Aufgaben der drei Spitzenverbände, weil hier-
durch sowohl der Bundeseinfluss gestärkt als auch durch eine Konzentration von Aufgaben die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Systems verbessert werden können.
Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist kein eigenständiges System, sondern vielmehr Bestandteil der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VII). Dieser Teil der agrarsozialen Sicherung ist also mit der allgemeinen gesetzlichen Unfallversicherung eng verzahnt. Innerhalb dieses einheitlichen rechtlichen Rahmens gibt es nur wenige Sonderregelungen für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. Diese betreffen lediglich die anders als im Bereich der gewerblichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherten Unternehmer sowie die Art der Beitragsbemessung.
Ein weiterer Unterschied zur allgemeinen Unfallversicherung besteht darin, dass die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften seit 1963 Bundeszuschüsse erhalten. Sie sind zweckgebunden und dienen dazu, die Beiträge der zuschussberechtigten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer zu senken und zu einer Annäherung der Belastungsunterschiede zwischen den Regionen beizutragen. Ein weiteres finanzielles Engagement des Bundes muss jedoch die Belange der Haushaltskonsolidierung berücksichtigen. Eine Begrenzung des finanziellen Engagements des Bundes kann aber nur dann ohne Auswirkungen auf die Beitragszahler bleiben, wenn zügig neben einer Modernisierung der Verwaltungsstrukturen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Ausgabenstruktur der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in Angriff genommen werden.
B. Lösung
Organisation in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Im Bereich der Organisation werden Maßnahmen ergriffen, um die Wirtschaftlichkeit und Effektivität zu steigern:
Errichtung eines gemeinsamen Spitzenverbandes für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Steuerung und Koordinierung innerhalb der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu verbessern. Durch die Rechtsform als Körperschaft wird die rechtliche Bindung aller Träger an die Beschlüsse der Spitzenorganisation sichergestellt und die rechtssichere Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet. Bei einer Beibehaltung der bisherigen Anzahl der Träger neun Verwaltungsgemeinschaften mit je vier Körperschaften ist es zudem unumgänglich, bestimmte Aufgaben bei dem neuen Spitzenverband zusammenzufassen. Es gibt eine Reihe spezifischer Aufgaben in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die bei den einzelnen im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsträgern sehr kleinen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in so geringem Ausmaß vorkommen, dass es effizienter ist, die personellen Ressourcen und das benötigte Fachwissen hierfür bei einer Spitzenorganisation vorzuhalten.
Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Die mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Modernisierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind im Wesentlichen auf das Beitragsrecht sowie auf das Leistungsrecht für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Ehegatten begrenzt. Hierzu werden folgende Maßnahmen ergriffen:
Flexibilisierung der Erbringung der Leistung von Betriebs- und Haushaltshilfe, um den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu stärken und Mitnahmeeffekte zu verhindern.
Maßvolle Verlängerung der Wartezeit für die Leistung einer Versichertenrente an Unternehmer, um die Solidargemeinschaft zu entlasten. Einführung von Vorschüssen auf die jährliche Beitragsumlage, um den Mittelabfluss bei den Landwirten zu verstetigen und das Vorhalten größerer finanzieller Reserven bei den Berufsgenossenschaften entbehrlich zu machen.
Leistung von Abfindungen für Bestandsrenten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb der Schwerverletzteneigenschaft mit finanzieller Unterstützung des Bundes, um auf diese Weise die jährlich wiederkehrenden Ausgaben für Renten nachhaltig zu verringern.
Einführung einer Verwaltungskostenobergrenze für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, um im Vorgriff auf die Organisationsreform die überproportional hohen Verwaltungskosten zu verringern.
Den Forderungen des Berufsstandes (insbesondere des Deutschen Bauernverbandes) zur Stabilisierung der Finanzierung der agrarsozialen Sicherungssysteme und der Forderung der Gewerkschaft IG BAU, die in der Landwirtschaft Beschäftigten in die besonderen Abfindungen einzubeziehen, wird Rechnung getragen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
16/6520 | 24.09.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/6738 | 18.10.2007 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) |
16/6840 | 26.10.2007 | Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 12. bis 24. Oktober 2007) |
16/6984 | 07.11.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
16/7018 | 08.11.2007 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):