Hier ist das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4978)
AnzeigeA. Ziel
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, welche die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union regeln, sind seit dem 1. Mai 2010 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 abgelöst worden. Die Verordnungen gelten unmittelbar, weitere Konkretisierungen im nationalen Recht sind aber insbesondere aufgrund der Tatsache erforderlich, dass zahlreiche Zuständigkeitsfragen nicht mehr in den Anhängen der Durchführungsverordnung, sondern durch Eintragung in eine öffentlich zugängliche Datenbank geregelt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit sollen entsprechende Aufgabenzuweisungen durch innerstaatliche Regelungen vorgenommen werden. Auch bedingt die Ablösung der bisherigen Verordnungen durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 entsprechende Änderungen von Regelungen im Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen sowie der darin enthaltenen Verweisungen.
B. Lösung
Mit dem folgenden Gesetz werden die zuständige Behörde, die Verbindungsstellen für berufsständische Versorgungseinrichtungen und für Familienleistungen sowie die Zugangsstellen für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch festgelegt.
Entsprechend dem in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auch Bezieher einer ausländischen Rente mit dieser zur Beitragsfinanzierung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden.
Außerdem wird die Benachrichtigung der Träger des Beschäftigungslandes im Fall von Entsendungen geregelt. Entweder werden dazu die von einem deutschen Träger ausgestellten Entsendebescheinigungen (Bescheinigung A1) über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), an die Träger des Beschäftigungslandes übermittelt oder die darin enthaltenen Daten werden in einer Datei zwischengespeichert, um diese den Trägern des Beschäftigungslandes auf Nachfrage zur Verfügung stellen zu können.
Schließlich sind die bisherigen gesetzlichen Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch den geographischen Anwendungsbereich der Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in Europa zu ersetzen,
nämlich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/4978 | 02.03.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/5509 | 13.04.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales |
17/5513 | 13.04.2011 | Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):