Hier ist das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/638)
AnzeigeA. Ziel
Eine erfolgreiche Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, aber auch anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung ist nur möglich, wenn es gelingt, die für eine Anklage und für eine Hauptverhandlung erforderlichen Beweise zu erlangen. Wegen der fortschreitenden Professionalität der Täter ist es für die Strafverfolgungsbehörden zunehmend schwieriger, Straftaten mittels Sachbeweis aufzuklären.
Insbesondere Zeugen, die wegen ihrer persönlichen Nähe zu den Tätern oder aus anderen Gründen über Informationen über deren Tatbeteiligung sowie über die Tatplanung und/oder die Tatausführung verfügen, gewinnen daher zunehmende Bedeutung für die Aufklärung und Beweisführung in diesen Deliktsbereichen. Die Personen, gegen die sich die Verfahren richten, versuchen belastende Aussagen zu verhindern. Zeugen, die sich bereit erklärt haben, bei den Strafverfolgungsbehörden auszusagen, sind deshalb in der Regel einer besonders hohen Gefährdung von Leib oder Leben ausgesetzt. Darüber hinaus üben die Täter nicht selten auch auf Angehörige oder Personen, die mit dem Zeugen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu ihm in einer persönlichen Beziehung stehen oder standen, in vergleichbarer Weise Druck aus.
Zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege besteht ein großes staatliches Interesse daran, die Aussagewilligkeit und -fähigkeit derart wichtiger Zeugen zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. Dies setzt aber voraus, daß diesen Zeugen, deren Angehörigen und ihnen nahestehenden Personen von den Strafverfolgungsbehörden ein umfassender und wirksamer Schutz angeboten werden kann.
Bislang erfolgt der Schutz solcher Zeugen auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklauseln oder der strafrechtlichen Grundsätze des Notstandes und von Richtlinien der Verwaltung. Spezielle Regelungen und Befugnisse zum Schutz gefährdeter Zeugen im Strafverfahren existieren in den Polizeigesetzen der Länder nicht. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der erforderlichen Schutzmaßnahmen hat sich der Rückgriff auf die Generalklauseln der Polizeigesetze, insbesondere auch aus verfassungsrechtlicher Sicht als problematisch erwiesen. Zudem besteht bei Behörden, die
von den Zeugenschutzdienststellen um Unterstützung gebeten werden, Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit der von ihnen erwarteten Maßnahmen.
B. Lösung
Mit einer gesetzlichen Regelung soll eine verbesserte Grundlage für die Durchführung des Zeugenschutzes geschaffen werden. Dadurch wird auch für die mit den Maßnahmen im einzelnen befaßten Verwaltungen die nötige Rechtssicherheit geschaffen.
Der Gesetzentwurf sieht im wesentlichen vor, 1. bei Bund und Ländern Zeugenschutzdienststellen einzurichten, sofern dies nicht schon geschehen ist, 2. neben dem eigentlichen Zeugen auch Angehörige sowie Personen, die mit dem Zeugen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu ihm in einer persönlichen Beziehung stehen oder standen, schützen zu können, 3. als Maßnahmen des Zeugenschutzes insbesondere zu regeln:
Übermittlungs- und Weitergabesperren für gespeicherte Daten, die vorübergehende Ausstattung mit Personaldokumenten aufgrund geänderter Personalien, Personaldaten der zu schützenden Person wirksam vor Ausspähung zu schützen, Kontakte nur über die Zeugenschutzdienststelle zu ermöglichen, 4. die Erhaltung der Ansprüche der zu schützenden Personen gegenüber den Rentenversicherungsträgern, 5. den Zeugenschutz im Vollzug freiheitsbeschränkender Maßnahmen, 6. die Verpflichtung von zu schützenden Personen, 7. den Zeugenschutz im Gerichtsverfahren.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/638 | 23.3.1999 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
14/6279 | 15.6.2001 | Unterrichtung durch die Bundesregierung |
14/6467 | 27.6.2001 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):