Hier ist das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/2359)
AnzeigeA. Ziel
Das für die Haftung bei Passagier- und Güterschäden in der internationalen Zivilluftfahrt maßgebliche Recht war bisher durch das System des Warschauer Abkommens bestimmt. Mit dem am 4. November 2003 in Kraft getretenen Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) ist dieses Haftungsrecht geändert und auf eine neue Grundlage gestellt worden. Die Europäische Gemeinschaft, in deren Zuständigkeit Teile des Übereinkommens fallen, hat die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Ratsbeschluss vom 5. April 2001 beschlossen und ihre Regelungen zur Haftung für Passagierschäden (Personenschäden von Reisenden, Gepäckschäden und Schäden wegen verspäteter Beförderung von Reisenden und ihres Gepäcks) durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 140 vom 30. Mai 2002, S. 2) teilweise ergänzt und in europäisches Recht übernommen, und zwar sowohl für internationale als auch für nationale Luftbeförderungen. Für eine Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes mit einem Vertragsgesetz geschaffen werden, dessen Entwurf parallel zu diesem Gesetzentwurf eingebracht wird.
Mit diesem Gesetz sollen zum einen ergänzende Durchführungsbestimmungen zum Montrealer Übereinkommen geschaffen werden, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft sie nicht enthält. Zum anderen soll die nationale luftverkehrsrechtliche Haftung für Passagierschäden, soweit Luftbeförderungen ihr im Hinblick auf die internationalen und europäischen Regelungen noch unterliegen, den durch das Montrealer Übereinkommen gesetzten neuen Standards angeglichen werden.
B. Lösung
Ein Durchführungsgesetz zum Montrealer Übereinkommen enthält die notwendigen ergänzenden Bestimmungen. Die Vorschriften über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag und die Versicherungspflicht für Passagierschäden im Luftverkehrsgesetz werden neu gefasst und inhaltlich an das künftig international und auf europäischer Ebene geltende Recht angepasst.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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15/2359 | 14.1.2004 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
15/2486 | 11.2.2004 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):