Hier ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/11130)
AnzeigeA. Ziel
Mit dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts wurden die Geschäftsmöglichkeiten für deutsche Kreditinstitute im Hinblick auf die Begebung von Pfandbriefen erweitert. Die Erweiterung ging einher mit der Bewahrung des hohen Standards des deutschen Pfandbriefs. Die Neuordnung des Pfandbriefrechts war außerordentlich erfolgreich. So stellt der deutsche Pfandbrief noch immer das größte Segment des europäischen und globalen Marktes gedeckter Schuldverschreibungen dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte ausländischer Rechtsordnungen. Die Nachahmerprodukte reichen zwar hinsichtlich der Qualität der Deckungsmassen und der Insolvenzfestigkeit häufig nicht an den deutschen Pfandbrief heran. Trotzdem hat der Wettbewerb stark zugenommen und zu einem Abschmelzen des Renditeabstands dieser Nachahmerprodukte zum deutschen Pfandbrief geführt. Außerdem hat sich der Anteil dieser Produkte am Gesamtvolumen des Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen stark erhöht. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass sich insbesondere im europäischen Markt für Covered Bonds die Emissionen in einzelnen Ländern im Zeitraum von nur zwei Jahren (2005/2006) stark erhöht haben, z. B. in Frankreich von 28 auf rund 42 Mrd. Euro, in Spanien von 60 auf rund 75 Mrd. Euro und in Großbritannien von 11 auf rund 24 Mrd. Euro. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Rahmenbedingungen für den Pfandbrief weiter zu verbessern, ohne die Qualität des Pfandbriefs zu beeinträchtigen, um die Spitzenstellung des deutschen Pfandbriefs zu erhalten. Daneben haben sich die Kosten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Ausübung der ihr zugewiesenen Aufgaben entstehen, durch Änderung bestehender und Erlass neuer Aufsichtsgesetze sowie Änderungen in der Aufsichtspraxis in ihrer Struktur verändert. Die vorhandenen Regelwerke zur Umlageerhebung müssen daher an die aktuellen Aufsichtstätigkeiten der BaFin angepasst werden. Zudem soll die Kostenumlage verursachungsgerechter ausgestaltet werden.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird den sich ändernden Anforderungen an das Pfandbriefgeschäft ebenso Rechnung getragen wie dem Ziel, den deutschen Pfandbrief zu stärken und seine Spitzenstellung zu behaupten. Dazu dienen nicht nur die verschiedenen technischen Änderungen des Pfandbriefgesetzes, sondern auch die Erweiterung verschiedener Geschäftsfelder und die
Verbesserung der Konsortialfinanzierung sowie die Einführung des Flugzeugpfandbriefs.
Die Anpassung und verursachungsgerechtere Ausgestaltung der Umlageerhebung werden durch Änderung des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) und des Abschnitts 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) erreicht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/11130 | 01.12.2008 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/11195 | 03.12.2008 | Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates) |
16/11886 | 11.02.2009 | Beschlussempfehlung des Finanzausschusses |
16/11929 | 12.02.2009 | Bericht des Finanzausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):