Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Vom 16.5.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 19 vom 26.5.2008.

Hier ist die Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6519)

A. Ziel

Mit der Regierungsinitiative "Zivilgesellschaft stärken" will die Bundesregierung die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland verbessern. Bereits im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD ist vereinbart worden, die Rahmenbedingungen für Freiwilligendienste in Deutschland weiter zu verbessern. Freiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf die Forderung des Beschlusses des Deutschen Bundestages "Zukunft der Freiwilligendienste ­ Ausbau der Jugendfreiwilligendienste als zivilgesellschaftlicher Generationenvertrag für Deutschland" um, indem das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr weiterentwickelt und ausgebaut werden. Das freiwillige soziale Jahr hat sich seit den 50er Jahren, das freiwillige ökologische Jahr seit Anfang der 90er Jahre als Orientierungs- und Lernzeit bewährt. Der Gesetzgeber hat bereits 2002 mit der Novellierung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze einen ersten Schritt zur Flexibilisierung und Ausweitung der Freiwilligendienste unternommen. Diese Novelle von 2002 ist evaluiert worden. Die Ergebnisse der Evaluation werden mit dem Gesetzentwurf aufgegriffen. In der Praxis ist es zudem zu Anwendungsschwierigkeiten gekommen im Hinblick auf die Frage, ob die Einsatzstellen selbständige Rechte und Pflichten aus der Freiwilligendienstvereinbarung gegenüber den Freiwilligen übernehmen können. Zudem werden die zeitlichen Vorgaben für das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr in der Praxis vielfach als zu starr angesehen. Mit Blick auf die Ziele der Bundesregierung zu Bürokratieabbau und besserer Rechtssetzung ist die nahezu identische Regelung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres in zwei getrennten Gesetzen für die Übersichtlichkeit der Rechtsordnung hinderlich.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden das bisherige Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zusammengefasst. Es wird klargestellt, dass die Einsatzstelle im Rahmen des inländischen Jugendfreiwilligendienstes Vertragspartnerin der Freiwilligen sein kann. Außerdem werden die Einsatzzeiten flexibilisiert.

Vor diesem Hintergrund werden die Bezeichnungen freiwilliges soziales Jahr und freiwilliges ökologisches Jahr im Gesetz durch die Begriffe freiwilliger sozialer Dienst und freiwilliger ökologischer Dienst ersetzt. Beim freiwilligen

sozialen Dienst und beim freiwilligen ökologischen Dienst handelt es sich um gesetzlich geförderte Jugendfreiwilligendienste; andere Freiwilligenprogramme bleiben davon unberührt.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6519 24.09.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/6967 07.11.2007 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
16/7053 09.11.2007 Unterrichtung über die gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 26. Oktober bis 8. November 2007)
16/8256 22.02.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

Anzeige

Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze