Hier ist das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1855)
AnzeigeA. Ziel
Die Neuregelungen zur genaueren Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit sowie zur Einbeziehung weiterer Selbständiger in den Schutz der Rentenversicherung haben in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Diese Probleme beruhten auf Missverständnissen über die rechtliche Tragweite der Neuregelungen, auf divergierenden Entscheidungen über die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, auf nicht zumutbaren Beitragsnachforderungen, einem unzureichenden vorläufigen Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide sowie auf der Einbeziehung von Existenzgründern in den Schutz der Rentenversicherung.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgetretenen Probleme sollen die Vorschläge umgesetzt werden, die die von der Regierungskoalition eingesetzte Kommission unter dem Vorsitz des früheren Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Professor Dieterich, erarbeitet hat:
* Klarstellung, dass die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie der Amtsermittlungsgrundsatz in der Sozialversicherung unverändert weitergelten
* Präzisierung und Ergänzung der Vermutungsmerkmale
* Einführung eines Anfrageverfahrens zur Statusklärung
* Ausschluss unzumutbarer Beitragsnachforderungen
* Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
* Erweiterte Möglichkeiten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige, insbesondere zur Förderung von Existenzgründungen
* Verlängerung der Frist für den Befreiungsantrag von Selbständigen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/1855 | 26.10.1999 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/2046 | 10.11.1999 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):