Hier ist das Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/6643)
AnzeigeA. Ziel
Deutsche Visumbehörden haben derzeit keine Möglichkeit, bei allen Visumanträgen die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug zu überprüfen. Schon im Visa-Untersuchungsausschuss der 15. Legislaturperiode wurde eine zentrale Warndatei als ein sinnvolles Mittel zur Unterstützung deutscher Visumbehörden im Visumverfahren genannt.
Negative Folgen und Begleiterscheinungen der Einreisen mit erschlichenen Schengen-Visa sind in erster Linie illegale Beschäftigung, aber auch Rauschgiftschmuggel, Menschenhandel und Kinderhandel.
Nach gegenwärtiger Rechtslage ist eine wirksame Unterstützung im Visumverfahren und damit eine wirksame Bekämpfung von Visaerschleichungen sowie eine Eindämmung der damit verbundenen organisierten Kriminalität kaum möglich, da die einzelnen Auslandsvertretungen nur über die jeweils von ihnen selbst erkannten Missbrauchsfälle informiert sind. Erkenntnisse anderer Stellen wie auch Erkenntnisse anderer deutscher Auslandsvertretungen und Grenzbehörden erfahren sie nur zufällig oder auf Nachfrage im Einzelfall. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Ablehnung eines Visumantragstellers häufig in der Person des Einladers begründet ist, obwohl der Visumantragsteller unbedenklich erscheint, und dass die Person des Einladers häufig die Quervernetzung zu problematischen anderen (früheren, gleichzeitigen) Visumantragstellern bei anderen Auslandsvertretungen aufzeigt. Um aufwändige und personalintensive Nachfragen bei den deutschen Auslandsvertretungen zu vermeiden, ist eine Speicherung von Täuschungen in Visumverfahren neben visumrelevanten Verurteilungen in einer zentralen Datei für die Visumbehörden ebenso wichtig wie die zentrale Speicherung der Antragsdaten des Visumantragstellers in der Visadatei des Ausländerzentralregisters.
B. Lösung
Zur Behebung der aufgeführten Defizite werden die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung einer zentralen Visa-Warndatei sowie für ein Verfahren für einen mittelbaren Abgleich von bestimmten Daten aus Visaverfahren für Sicherheitszwecke geschaffen.
Die Visa-Warndatei soll in erster Linie der Vermeidung von Visummissbrauch dienen. In ihr werden Warndaten zu Personen gespeichert, die im Zusammen-
hang mit einer der für das Visumverfahren relevanten Katalogstraftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder im Zusammenhang mit Schleusung, Menschen- und Kinderhandel oder schwersten Betäubungsmitteldelikten auffällig geworden sind, indem sie wegen solcher Delikte als Täter oder Teilnehmer rechtskräftig zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe einschließlich der Jugendstrafe verurteilt worden sind. Der Deliktskatalog ist mit Blick auf den mit der Visa-Warndatei verfolgten Zweck der Vermeidung des Visummissbrauchs auf wenige Straftaten beschränkt, die einen besonderen Bezug zum Visumverfahren oder einen entsprechenden sonstigen Auslandsbezug aufweisen. Darüber hinaus werden Warndaten nur gespeichert zu Visumantragstellern, die sich im Visumverfahren selbst rechtswidrig verhalten haben, sowie zu Einladern, Verpflichtungsgebern und Personen, die im Visumverfahren Bestätigungen abgegeben haben, wenn diese im Rahmen ihrer Erklärungen falsche Angaben gemacht haben oder im Fall des Verpflichtungsgebers ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Da diese Datei allein der Unterstützung der Visumbehörden zur Vermeidung von Visummissbrauch dient, werden die Daten aus dieser Datei auf der Grundlage eng begrenzter Übermittlungsvorschriften übermittelt. Ein Zugriff von Sicherheitsbehörden auf diese Datei wird abgesehen von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden für die Erteilung von Ausnahmevisa und die Rücknahme von Visa an den Grenzen nicht möglich sein. Soweit Daten aus der Datei übermittelt werden in der Mehrzahl der Fälle also an die Auslandsvertretungen , werden hieran keine Rechtsfolgen geknüpft. Vielmehr wird dadurch lediglich die Datenbasis, auf der die anfordernde Behörde ihre Entscheidung treffen muss, auf eine breitere Grundlage gestellt.
Um dem besonderen sicherheitspolitischen Interesse im Visumverfahren Rechnung zu tragen, wird getrennt von einer auf den Zugriff der Visumbehörden und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden beschränkten Visa-Warndatei ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingeführt. Damit soll auch bei Staatsangehörigen und Personengruppen, bei denen eine Visumpflicht besteht und deren Visumanträge nicht im nationalen Konsultationsverfahren nach § 73 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes einer Prüfung durch die Sicherheitsbehörden unterliegen, eine Rückmeldung an die Auslandsvertretungen ermöglicht werden, wenn Personen aus dem terroristischen Umfeld beabsichtigen, nach Deutschland einzureisen.
Hierzu übermitteln die Auslandsvertretungen neben den Daten der Visumantragsteller die Daten von Einladern, Verpflichtungsgebern und sonstigen Referenzpersonen an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende besondere Organisationseinheit, die einen Abgleich der Visumantragsdaten mit bestimmten Daten aus der Antiterrordatei durchführt. Nur im Trefferfall übermittelt das Bundesverwaltungsamt die Daten aus dem Visumverfahren an die betreffende Sicherheitsbehörde. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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17/6643 | 20.07.2011 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
17/7994 | 30.11.2011 | Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):