Hier ist das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8465)
AnzeigeA. Ziel
Im Geschäftsbereich des BMBF befinden sich 7 geisteswissenschaftliche Auslandsinstitute mit Standorten in Rom, Paris, London, Washington, Warschau, Beirut/Istanbul und Tokio. Die Institute erfüllen Aufgaben in Forschung, Service und Nachwuchsförderung. Drei dieser Einrichtungen sind rechtlich unselbständige Bundesanstalten, weitere drei Einrichtungen sind in einer privatrechtlichen Stiftung zusammengefasst. Das Institut in Tokio wird von einer eigenen privatrechtlichen Stiftung getragen, während das Institut in Beirut und Istanbul von einem privatrechtlichen Verein getragen wird.
Auf Bitten des BMBF hat der Wissenschaftsrat in den Jahren 1996 bis 1999 die o. g. Institute evaluiert. In seiner Stellungnahme regt der Wissenschaftsrat an zu prüfen, ob ein gemeinsames institutionelles Dach für alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten deutschen geisteswissenschaftlichen Forschungseinrichtungen im Ausland geschaffen werden sollte.
Ausgehend hiervon hat das BMBF ein Konzept für die Neuordnung der vom BMBF geförderten geisteswissenschaftlichen Einrichtungen im Ausland erstellt. Es zielt darauf ab, den Einrichtungen eine Organisationsform zu geben, die mehr wissenschaftliche Selbstverwaltung ermöglicht. Auf der anderen Seite soll die ministerielle Verwaltung entlastet werden. Die Kooperationsfähigkeit der Institute und das Auftreten der Institute in der Öffentlichkeit sollen gestärkt und die Aufnahme/Neugründung unter dem gemeinsamen Dach von weiteren Einrichtungen erleichtert werden.
B. Lösung
Die neue Organisationsstruktur zielt darauf ab, die geisteswissenschaftlichen Institute in einer öffentlich-rechtlichen Stiftung des Bundes zusammenzufassen. Die Rechtsform der Stiftung hat sich als für die Trägerschaft derartiger Institute besonders zweckmäßig erwiesen. Vier der in Rede stehenden Institute werden bereits von zwei privatrechtlichen Stiftungen getragen. Die öffentlich-rechtliche Form folgt aus der Beteiligung zweier unselbständiger Bundesanstalten sowie den Vorteilen der bilateralen Sozialversicherungsabkommen und der bilateralen steuerrechtlichen Regelungen. Die alleinige Zuständigkeit des Bundes für die deutschen geisteswissenschaftlichen Institute im Ausland und die gesamtstaatliche Repräsentation machen eine Regelung auf Bundesebene erforderlich.
Die Stiftung ist Trägerin der Institute. Diese behalten ihre unterschiedlichen Aufgabenprofile. Die Institute führen im Rahmen der Stiftung ihre spezifischen Aufgaben weiterhin in eigener Verantwortung durch. Stiftungsrat und Geschäftsstelle konzentrieren sich auf gemeinsam wahrzunehmende Aufgaben wie Haushaltsaufstellung, Außenvertretung und -darstellung; sie ist zusammen mit den Beiräten für die Auswahl des Führungspersonals und die Sicherung der wissenschaftlichen Qualität verantwortlich. Die Form einer öffentlich-rechtlichen Stiftung wird unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Einrichtungen und der teilweise existierenden Vorteile aufgrund bilateraler Abkommen gewählt.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/8465 | 8.3.2002 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
14/8847 | 23.4.2002 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung |
14/8907 | 24.4.2002 | Änderungsantrag der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Birgit Homburger, Horst Friedrich (Bayreuth), Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP |