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Hier ist das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12813)
AnzeigeA. Ziel
Die Länder können die Vereinsregister und auch Registerakten in Papierform oder in elektronischer Form führen. Für Länder, die die Vereinsregister oder Teile der Registerakten elektronisch führen, können elektronische Anmeldungen eine Arbeitserleichterung sein, da sie die Anmeldungen schon in der Form erhalten, in der sie sie für das Register und die Registerakten benötigen. Das geltende Vereinsregisterrecht ermöglicht allerdings noch nicht, dass alle Anmeldungen und Anmeldeunterlagen auch als elektronische Dokumente eingereicht werden können. Außerdem sind einige Eintragungspflichten zu ergänzen und Anmeldepflichten eindeutiger zu regeln, um mehr Rechtssicherheit für die Vereine und den Rechtsverkehr zu schaffen. Einige vereinsrechtliche Regelungen haben sich überlebt oder wurden von der Rechtsprechung über den Wortlaut fortentwickelt.
B. Lösung
Die noch bestehenden Hindernisse für elektronische Anmeldungen zu den Vereinsregistern sollen beseitigt werden, so dass die Länder alle Anmeldungen zu den Vereinsregistern auch in elektronischer Form zulassen können. Daneben sollen die Vereine aber immer auch die Möglichkeit haben, die Anmeldung weiterhin in Papierform einzureichen. Der Wortlaut einiger vereinsrechtlicher Regelungen wird klargestellt, obsolet gewordene Bestimmungen werden aufgehoben.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/12813 | 29.04.2009 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/13542 | 23.06.2009 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
16/14163 | 26.10.2009 | Unterrichtung |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):