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Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften

Vom 11.8.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 53 vom 17.8.2009.

Hier ist die Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/12319)

A. Ziel

Das derzeitige Grundbuchrecht erlaubt die Führung der Grundbücher in elektronischer Form. Eintragungsunterlagen sind dem Grundbuchamt jedoch nach wie vor in Papierform vorzulegen. Der technische Fortschritt ermöglicht nunmehr auch in dem von strengen Formanforderungen geprägten Grundbuchverfahren die Zulassung der elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll der rechtliche Rahmen für eine medienbruchfreie elektronische Vorgangsbearbeitung unter Beibehaltung des hohen Qualitätsstandards des deutschen Grundbuchverfahrens und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr vorgegeben werden. Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik im Bereich des Grundstücksverkehrs soll allen Beteiligten effizientere Verfahrensabläufe ermöglichen und damit einen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland leisten.

Das Verfahren zum Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch soll insgesamt attraktiver gestaltet werden. Es hat sich herausgestellt, dass die Teilnahme der Notare an dem Verfahren wesentlich vom jeweiligen Urkundenaufkommen abhängt. Akzeptanzprobleme bestehen demnach insbesondere im Bereich des Anwaltsnotariats.

B. Lösung

Durch Ergänzungen der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung wird der rechtliche Rahmen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vorgegeben. Die Verfahrensgrundsätze und Formerfordernisse des papiergebundenen Grundbuchverfahrens werden dabei möglichst wirkungsgleich auf den elektronischen Rechtsverkehr übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Zeitpunkt und Umfang der Einführung jeweils selbst zu bestimmen.

Zudem wird die Gebührenstruktur für das Grundbuchabrufverfahren neu geregelt. Von der tatsachlichen Nutzung des Verfahrens unabhängige Gebührenelemente, wie Einrichtungsgebühren und monatliche Grundgebühren, entfallen weitgehend. Das Verfahren wird dadurch für diejenigen potenziellen Nutzer attraktiver, die nur vergleichsweise wenige Abrufe tätigen möchten.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/12319 18.03.2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/13437 17.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze