Hier ist das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5960)
AnzeigeA. Ziel
Nach geltendem Recht gibt es bei den verschiedenen Kassenarten unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Vereinbarung der Gesamtvergütungen der Ärzte/Zahnärzte: Während die Verbände der Ersatzkassen die Gesamtvergütungen jeweils regional mit allen Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren, in deren Zuständigkeitsbereich Versicherte der Ersatzkassen wohnen ("Wohnortprinzip"), vereinbaren die Primärkassen (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen) die Gesamtvergütungen über ihre Landesverbände jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Region die Kasse ihren Sitz hat ("Kassensitzprinzip"). An diese Kassenärztliche Vereinigung wird die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung aller Versicherten der Krankenkasse gezahlt. Die anderen Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Region Versicherte dieser Kasse wohnen, erhalten die Vergütung für die Behandlung dieser Versicherten im Rahmen des sog. Fremdkassenzahlungsausgleichs (FKZ). Das Verfahren des FKZ ist mit einer Reihe von Problemen verbunden, die durch das in den vergangenen Jahren stark gestiegene Volumen der über den FKZ verteilten Vergütungen zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Kritisiert wird insbesondere, dass das Verfahren des FKZ nicht zu einer leistungsgerechten Verteilung der Honorare auf die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen führe.
Zudem schränkt das Kassensitzprinzip die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Regionen, in denen eine Krankenkasse nicht vertreten ist, erheblich ein und behindert insbesondere regionale Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen.
Durch einen Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 14/4891) ist die Bundesregierung aufgefordert worden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das "Wohnortprinzip" bei Vereinbarungen über die Gesamtvergütungen in der ambulanten Versorgung für alle Kassenarten verbindlich vorschreibt.
B. Lösung
Generelle Einführung des Wohnortprinzips bei der Vereinbarung der Gesamtvergütungen der Ärzte/Zahnärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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14/5960 | 8.5.2001 | Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN |
14/6566 | 4.7.2001 | Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit |
14/6595 | 5.7.2001 | Bericht des Ausschusses für Gesundheit |
14/6699 | 18.7.2001 | Unterrichtung durch den Bundesrat |
14/7342 | 7.11.2001 | Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):