Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte

Vom 11.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 67 vom 17.12.2001.

Hier ist das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
sidi Blume HTML fortlaufender Text
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5960)

A. Ziel

Nach geltendem Recht gibt es bei den verschiedenen Kassenarten unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Vereinbarung der Gesamtvergütungen der Ärzte/Zahnärzte: Während die Verbände der Ersatzkassen die Gesamtvergütungen jeweils regional mit allen Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren, in deren Zuständigkeitsbereich Versicherte der Ersatzkassen wohnen ("Wohnortprinzip"), vereinbaren die Primärkassen (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen) die Gesamtvergütungen über ihre Landesverbände jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Region die Kasse ihren Sitz hat ("Kassensitzprinzip"). An diese Kassenärztliche Vereinigung wird die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung aller Versicherten der Krankenkasse gezahlt. Die anderen Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Region Versicherte dieser Kasse wohnen, erhalten die Vergütung für die Behandlung dieser Versicherten im Rahmen des sog. Fremdkassenzahlungsausgleichs (FKZ). Das Verfahren des FKZ ist mit einer Reihe von Problemen verbunden, die durch das in den vergangenen Jahren stark gestiegene Volumen der über den FKZ verteilten Vergütungen zunehmend an Bedeutung gewonnen haben. Kritisiert wird insbesondere, dass das Verfahren des FKZ nicht zu einer leistungsgerechten Verteilung der Honorare auf die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen führe.

Zudem schränkt das Kassensitzprinzip die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Regionen, in denen eine Krankenkasse nicht vertreten ist, erheblich ein und behindert insbesondere regionale Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen.

Durch einen Antrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 14/4891) ist die Bundesregierung aufgefordert worden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das "Wohnortprinzip" bei Vereinbarungen über die Gesamtvergütungen in der ambulanten Versorgung für alle Kassenarten verbindlich vorschreibt.

B. Lösung

Generelle Einführung des Wohnortprinzips bei der Vereinbarung der Gesamtvergütungen der Ärzte/Zahnärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5960 8.5.2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/6566 4.7.2001 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit
14/6595 5.7.2001 Bericht des Ausschusses für Gesundheit
14/6699 18.7.2001 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/7342 7.11.2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze