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Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht

Vom 8.7.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 28 vom 11.7.2008.

Hier ist das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/6562)

A. Ziel

Beispiele der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass auch junge Straftäter trotz Verbüßung einer mehrjährigen Jugendstrafe wegen schwerer Verbrechen weiterhin in hohem Maße für andere Menschen gefährlich sein können. Soweit die Betroffenen als schuldfähig gelten und keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, bietet das bisherige Recht keine ausreichende rechtliche Grundlage dafür, ihnen zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen. Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ist bisher im Jugendstrafrecht nicht zulässig. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden werden derart gravierende Straftaten, die ihnen gegenüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können, und die gleichzeitige Möglichkeit einer ausreichend sicheren entsprechenden Gefährlichkeitsprognose zwar noch stärker als bei Erwachsenen nur in äußersten Ausnahmefällen vorliegen. Gleichwohl erfordert der Schutz potenzieller Opfer, dass für solche Extremfälle eine angemessene Rechtsgrundlage dafür zur Verfügung steht, entsprechend gefährliche Personen in staatlichem Gewahrsam zu belassen.

B. Lösung

In Fällen schwerster Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungstaten mit Todesfolge wird durch eine Ergänzung von § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auch bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung ermöglicht, wenn die Tat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und wegen ihr eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde. Sind aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Einschluss der Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Betroffenen künftige Straftaten entsprechender Art zu erwarten, kann das Gericht die Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen.

Bei derartigen Verbrechen wird die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht daneben für Fälle geschaffen, in denen die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ansteht, aber von einer fortdauernden hohen Gefährlichkeit des Betroffenen auszugehen ist. Die Voraussetzungen entsprechen dabei im Wesentlichen

den bestehenden parallelen Regelungen für Erwachsene und für Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wurden.

Für Fälle, in denen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht in Betracht kommt, wird die generelle Zuständigkeit der Jugendkammer bereits als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs festgelegt. Die Vollstreckung einer nach Jugendstrafrecht verhängten Sicherungsverwahrung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften. Die Fortdauer einer solchen Unterbringung ist regelmäßig nach einem Jahr zu überprüfen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/6562 04.10.2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/9643 18.06.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze