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Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes

Vom 23.5.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 24 vom 27.5.2011.

Hier ist das Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4807)

A. Ziel

Die Verrechnung von bereits erhaltenen Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) mit Leistungen nach dem Entschädigungs-, Ausgleichsleistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) geschieht bisher in einem gestuften zeitaufwändigen Verfahren. Berechtigte müssen daher unter Umständen lange auf die ihnen zustehende Entschädigung warten. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, den Berechtigten Entschädigungsleistungen schneller zur Verfügung zu stellen, wodurch sich auch die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds verringert.

Die nachhaltige Beseitigung von Schäden in den vom Augusthochwasser 2002 im Freistaat Sachsen betroffenen Gebieten wird aufgrund jüngster Hochwasserereignisse länger dauern als bei der Errichtung des Sondervermögens "Aufbauhilfefonds" vorhersehbar. Durch das Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes sollen die Fristen für die Schadensbeseitigung für den Freistaat Sachsen an diese neue Sachlage angepasst werden.

B. Lösung

An die Stelle der Zahlung einer Restentschädigung nach der Verrechnung mit dem Lastenausgleich tritt die Vorabzahlung einer durch Schätzung vorläufig ermittelten Entschädigung, bevor der LAG-Rückforderungsbetrag feststeht. Der obligatorische Abzug des Lastenausgleichs folgt dem nach. Das Verwaltungsverfahren wird gestrafft; die Schlussabrechnung und die kassentechnische Abwicklung der Entschädigung werden dem Bundesausgleichsamt übertragen. Um den mit der Errichtung des Aufbauhilfefonds verfolgten Zweck ­ die nachhaltige Schadensbeseitigung in den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Gebieten ­ zu erreichen, sind die Fristen des § 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes jeweils um drei Jahre zu verlängern.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4807 17.02.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5086 16.03.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
17/5087 16.03.2011 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze