Hier ist das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels im WWW zu finden:
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/5847)
AnzeigeA. Ziel
Im Energiesektor sowie im Lebensmittelhandel sind Entwicklungen zu verzeichnen, durch die aufgrund unterschiedlicher Strategien marktmächtiger Unternehmen Schäden für den Wettbewerb bzw. den Verbraucher drohen. Auf den den Energienetzen vor- und nachgelagerten Energiemärkten hat sich ein funktionierender Wettbewerb bisher nicht in ausreichendem Ausmaß entwickelt. Das gegenwärtige Niveau der Energiepreise ist durch die Entwicklung der Primärenergiekosten nicht hinreichend begründbar. Im Hinblick auf die Missbrauchsaufsicht bedarf das kartellrechtliche Instrumentarium einer Schärfung, um ein effektives Vorgehen der Kartellbehörden gegen Preismissbräuche in diesem Bereich sicherzustellen.
Die hohe Konzentration im Lebensmittelhandel und der dadurch stimulierte Konkurrenzkampf der großen Handelsunternehmen haben zu einem z. T. ruinösen Preiswettbewerb insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel geführt, der durch Verkäufe unter Einstandspreis weiter verschärft wird. Dem Wettbewerbsdruck durch die großen Handelsunternehmen sind kleine und mittlere Einzelhändler vielfach nicht mehr gewachsen. Das bestehende Verbot von Verkäufen unter Einstandspreis reicht zum Schutz der kleineren und mittleren Einzelhändler von Lebensmitteln nicht aus.
B. Lösung
Preismissbräuchen soll durch Verschärfungen der Missbrauchstatbestände und durch Erleichterungen für die Kartellbehörden bei der Wahrnehmung der Preismissbrauchsaufsicht begegnet werden.
Durch die Einführung eines neuen, auf die Energiewirtschaft bezogenen Missbrauchstatbestands wird die Effektivität kartellbehördlicher Eingriffsmöglichkeiten gesteigert. Durch die Änderung des § 20 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird auch der gelegentliche Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis grundsätzlich untersagt.
Darüber hinaus werden einige redaktionelle Versehen im GWB und im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) berichtigt und die Bußgeldregelung des § 81 GWB aus Gründen der Rechtssicherheit neu bekannt gemacht.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
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16/5847 | 27.06.2007 | Gesetzentwurf der Bundesregierung |
16/7156 | 14.11.2007 | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):