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Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Vom 28.9.2009, verkündet in BGBl I Jahrgang 2009 Nr. 64 vom 2.10.2009.

Hier ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10120)

A. Ziel

Die Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden, die für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder in bestimmten Bereichen nicht mehr zumutbar erscheinen und zu unbilligen Ergebnissen führen können. So werden nach der Rechtsprechung den Vorstandsmitgliedern unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit umfangreiche Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder insbesondere auf dem Gebiet der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Erfüllung steuerlicher Pflichten auferlegt. In diesem Zusammenhang können Konstellationen auftreten, bei denen ehrenamtliche Vereinsvorstände für das Handeln anderer Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. Hierdurch sollen die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht vor, das externe Haftungsrisiko des ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, im Rahmen der Verpflichtung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder von Vereinen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten an die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstandes anzuknüpfen. Danach scheidet künftig eine entsprechende Verpflichtung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins aus, wenn dieses nach der schriftlichen Ressortverteilung für den jeweiligen Bereich nicht verantwortlich ist. Die bisher in diesem Zusammenhang bestehenden umfassenden Überwachungspflichten werden damit künftig entfallen.

Flankierend zu der Beschränkung der externen Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder eines Vereins werden auch die internen Haftungsrisiken begrenzt. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet danach dem Verein für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zusätzlich wird dem ehrenamt-

lich tätigen Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt, in denen das Vorstandsmitglied einem Dritten wegen eines lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet ist.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10120 13.08.2008 Gesetzentwurf des Bundesrates
16/13537 22.06.2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/14163 26.10.2009 Unterrichtung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze