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Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Vom 25.5.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 25 vom 30.5.2011.

Hier ist das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4558)

A. Ziel

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Auflösung und Abwicklung der Anstalten Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) und Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft (Holzabsatzfonds).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 die gesetzliche Aufgabenstellung des Absatzfonds, die Durchführung seiner Aufgaben durch zentrale Einrichtungen der Wirtschaft sowie die Finanzierung über die Sonderabgabe für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat.

Mit Beschluss vom 12. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Aufgabenstellung des Holzabsatzfonds sowie dessen Finanzierung über die Sonderabgabe ebenfalls für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der beiden Fonds ist notwendig, da sowohl der Absatzfonds als auch der Holzabsatzfonds durch Gesetz als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet wurden.

Von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind bestimmte Vorschriften des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes unberührt geblieben, die aufzuheben sind. Das Nähere über die Erhebung der Beiträge ist jeweils in der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz und in der Holzabsatzfondsverordnung geregelt, die ebenfalls aufzuheben sind. Für den Fall, dass beim Absatzfonds oder beim Holzabsatzfonds im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Abwicklung Vermögensüberschüsse verbleiben, bedarf es außerdem einer Regelung über deren Verwendung.

B. Lösung

Der Absatzfonds und der Holzabsatzfonds werden aufgelöst und abgewickelt. Für den Fall, dass beim Absatzfonds oder beim Holzabsatzfonds im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Abwicklung Vermögensüberschüsse verbleiben, sieht der Gesetzentwurf deren Übergang auf den Bund (Bundeshaushalt) vor.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4558 26.01.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5167 22.03.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze