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Gesetz zur Aufhebung des Artikels 232 § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Vom 31.3.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 14 vom 6.4.2004.

Die Kündigung von MietvertrÄgen zum Zweck der Verwertung nach § 573 II Nr. 3 BGB, die vor diesem Gesetz in den neuen BundeslÄndern nicht zulÄssig war, wurde nun auch dort ermöglicht. Begründung dafür war der erhebliche Wohnungsleerstand in Ostdeutschland. Von Kündigungen betroffene Mieter sollten daher leicht neuen preisgünstigen Wohnraum finden können.


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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1490)

A. Ziel

Für Mietverträge in den neuen Ländern, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, wurde mit Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB eine im Vergleich zur Gesetzeslage in den alten Ländern abweichende Rechtslage geschaffen, indem die Möglichkeit einer Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen wurde. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 ­ Mietrechtsreformgesetz (BGBl. I S. 1149) im Kern unangetastet gelassen. Eine Änderung hat sie nur insoweit erfahren, als sich die Nummerierung der Vorschriften im BGB geändert hat. Ursprüngliches Ziel war es, in einem von Wohnungsmangel geprägten Umfeld Mieter von preisgünstigem Wohnraum davor zu schützen, gezielt aus ihrer Wohnung "herausgekündigt" zu werden. Berücksichtigung fand auch die Erwägung, dass eine Kündigungsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nach dem ZGB nicht bestand.

Die Begründung trägt der gegenwärtigen Situation nicht mehr Rechnung. Die Verhältnisse am Wohnungsmarkt haben sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Statt Wohnungsmangel ist ein Wohnungsleerstand zu verzeichnen. Es steht auch ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung. Der Kündigungsausschluss ist daher für Vermieter unzumutbar. Ihnen ist es verwehrt, sogar weitestgehend leer stehende Gebäude einer wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 14 GG lassen sich daher nicht von der Hand weisen.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor, die für die neuen Länder geltende Sonderregelung in Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB aufzuheben. Damit würde für den Wohnungsmarkt, auch soweit die private Wohnungswirtschaft betroffen ist, mehr Flexibilität erreicht. Die Zulassung der Verwertungskündigung ist für die betroffenen Mieter in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Entspannung am Wohnungsmarkt hinnehmbar.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1490 28.8.2003 Gesetzentwurf des Bundesrates
15/2189 10.12.2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze