![]() |
Die Kündigung von MietvertrÄgen zum Zweck der Verwertung nach § 573 II Nr. 3 BGB, die vor diesem Gesetz in den neuen BundeslÄndern nicht zulÄssig war, wurde nun auch dort ermöglicht. Begründung dafür war der erhebliche Wohnungsleerstand in Ostdeutschland. Von Kündigungen betroffene Mieter sollten daher leicht neuen preisgünstigen Wohnraum finden können.
Hier ist das Gesetz zur Aufhebung des Artikels 232 § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche im WWW zu finden:
|
Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1490)
AnzeigeA. Ziel
Für Mietverträge in den neuen Ländern, die vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind, wurde mit Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB eine im Vergleich zur Gesetzeslage in den alten Ländern abweichende Rechtslage geschaffen, indem die Möglichkeit einer Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen wurde. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 Mietrechtsreformgesetz (BGBl. I S. 1149) im Kern unangetastet gelassen. Eine Änderung hat sie nur insoweit erfahren, als sich die Nummerierung der Vorschriften im BGB geändert hat. Ursprüngliches Ziel war es, in einem von Wohnungsmangel geprägten Umfeld Mieter von preisgünstigem Wohnraum davor zu schützen, gezielt aus ihrer Wohnung "herausgekündigt" zu werden. Berücksichtigung fand auch die Erwägung, dass eine Kündigungsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nach dem ZGB nicht bestand.
Die Begründung trägt der gegenwärtigen Situation nicht mehr Rechnung. Die Verhältnisse am Wohnungsmarkt haben sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Statt Wohnungsmangel ist ein Wohnungsleerstand zu verzeichnen. Es steht auch ausreichend preiswerter Wohnraum zur Verfügung. Der Kündigungsausschluss ist daher für Vermieter unzumutbar. Ihnen ist es verwehrt, sogar weitestgehend leer stehende Gebäude einer wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit zuzuführen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 14 GG lassen sich daher nicht von der Hand weisen.
B. Lösung
Der Entwurf schlägt vor, die für die neuen Länder geltende Sonderregelung in Artikel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB aufzuheben. Damit würde für den Wohnungsmarkt, auch soweit die private Wohnungswirtschaft betroffen ist, mehr Flexibilität erreicht. Die Zulassung der Verwertungskündigung ist für die betroffenen Mieter in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Entspannung am Wohnungsmarkt hinnehmbar.
Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes
Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.
Nummer | Datum | Inhalt |
---|---|---|
15/1490 | 28.8.2003 | Gesetzentwurf des Bundesrates |
15/2189 | 10.12.2003 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):